Die am Gerichtsort ansässige Kanzlei war auf Honorarrückzahlung und Schadenersatz verklagt worden. Sie hatte hierzu einen anderen Anwalt beauftragt, der seine Kanzlei außerhalb des Amtsgerichtsbezirks, aber noch im Landgerichtsbezirk hatte. Nach Abschluss des Verfahrens meldete die Kanzlei die ihr entstandenen Anwaltskosten zur Festsetzung an, darunter auch die Reisekosten, und zwar für die erste Instanz in Höhe der höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Amtsgerichtsbezirks und in zweiter Instanz in voller Höhe. Die Rechtspflegerin hat diese Reisekosten abgesetzt mit der Begründung, die verklagte Kanzlei habe ihren Sitz am Ort des Gerichts. Sie hätte sich in beiden Instanzen selbst vertreten können, sodass dann keine Reisekosten angefallen wären. Die Rspr. des BGH zur Erstattung der Reisekosten eines auswärtigen Anwalts sei daher hier nicht einschlägig. Auf die Erinnerung hat das AG die Entscheidung der Rechtspflegerin abgeändert und antragsgemäß festgesetzt.

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