Die Beschwerde ist zwar zulässig (1.), jedoch im Ergebnis nicht begründet (2.).

1. Sie ist statthaft, insbesondere nicht durch § 146 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift können u.a. Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe nicht mit der Beschwerde angefochten werden, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint. Gegenstand der angefochtenen Entscheidung des VG ist die nachträgliche Festsetzung von Rückzahlungsraten hinsichtlich bereits bewilligter Prozesskostenhilfe. Die nachträgliche Anordnung von Ratenzahlungen ist indes nicht die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, sodass bereits nach dem Wortlaut der Regelung deren Anwendbarkeit zweifelhaft ist (a.A. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19.12.2017 – OVG 5 M 51.17, juris Rn 5, 9).

Allerdings geht die Rspr. einhellig davon aus, dass der Beschwerdeausschluss nicht nur bei einer Ablehnung von Prozesskostenhilfe bei Fehlen der wirtschaftlichen und persönlichen Voraussetzungen eingreift, sondern – über den engeren Wortlaut hinaus – auch dann, wenn Prozesskostenhilfe nur gegen Ratenzahlung bewilligt wird (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 10.11.2015 – 8 S 1742/15 [= AGS 2016, 137]; OVG Saarland, Beschl. v. 11.12.2017 – 2 D 671/17; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 11.5.2018 – 2 D 10540/18). Zudem käme der Zweck der Regelung, eine Entlastung der Richter der Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe von der Prüfung der Bedürftigkeit des Prozesskostenhilfebegehrenden, auch in Fällen wie dem vorliegenden zum Tragen, in dem ein Senat in der Besetzung von drei Berufsrichtern die Einzelpositionen der Prozesskostenhilfeunterlagen und die dazu vorgelegten Belege zu prüfen und zu würdigen hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19.12.2017 – OVG 5 M 51.17, juris Rn 10). In der Sozialgerichtsbarkeit wird eine Erstreckung des Beschwerdeausschlusses in § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG, der für den Gesetzgeber bei der Änderung des § 146 Abs. 2 VwGO Vorbild war, auf die nachträgliche Änderung der Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe verbreitet vertreten (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 4.2.2016 – L 9 AL 19/16 B, juris m. zust. Anm. Reyels; Thüringer LSG, Beschl. v. 6.7.2012 – L 9 AS 896/12 B; Sächsisches LSG, Beschl. v. 31.8.2011 – L 7 AS 553/11 B PKH; alle m.w.N.), ist aber keineswegs unumstritten (vgl. zur Gegenauffassung LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 9.6.2011 – L 13 AS 120/11 B u. Beschl. v. 1.10.2009 – L 11 R 898/09 PKH-B; LSG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 14.1.2010 – L 1 AL 137/09 B; LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 5.6.2008 – L 28 B 852/08 AS PKH; differenzierend: LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 4.7.2011 – L7 AS 5381/09 B).

Der Entstehungsgeschichte des Beschwerdeausschlusses in § 146 Abs. 2 VwGO durch Art. 12 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts v. 31.8.2013 (BGBl. I, 3533) ist zur Frage seiner Reichweite in Bezug auf nachträgliche Änderungen der Prozesskostenhilfeentscheidung nichts Eindeutiges zu entnehmen. In der amtlichen Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des § 146 Abs. 2 VwGO n.F. heißt es lediglich, dass "… [i]n Anpassung an § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG … in § 146 Abs. 2 die Beschwerdemöglichkeit im Verfahren der Prozesskostenhilfe eingeschränkt [wird]", wobei "… [d]ie Ablehnung der Prozesskostenhilfe mit der Beschwerde nur noch angefochten werden [kann], wenn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache vom Gericht verneint wurden. Hat das Gericht hingegen die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint, ist die Beschwerde gegen diese Entscheidung nicht statthaft" (BT-Drucks 17/11472, 48 f.). Dass der Gesetzgeber dabei über den Fall der (erstmaligen) Ablehnung von Prozesskostenhilfe im Bewilligungsverfahren hinausgehende weitere Fallgestaltungen im Blick hatte, namentlich die nachträgliche Entziehung oder Einschränkung von Prozesskostenhilfe, wird in diesen Ausführungen nicht erkennbar (ebenso VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 6.3.2018 – 11 S 212/18, juris Rn 11 u. Sächsisches OVG, Beschl. v. 15.2.2016 – 3 E 98/15, juris Rn 6).

Bei dieser Ausgangslage kommt eine erweiternde Auslegung oder analoge Anwendung des Rechtsmittelausschlusses in § 146 Abs. 2 VwGO auf die Fälle der nachträglichen Anordnung von Ratenzahlungen nicht in Betracht.

Zu Recht weist der Baden-Württembergische VGH darauf hin, dass bereits die Fallgestaltungen nicht uneingeschränkt vergleichbar sind. Während die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. § 115 ZPO, § 82 SGB XII eine gebundene Entscheidung ist, sind Entscheidungen nach §§ 120a und 124 Abs. 1 ZPO nicht in gleicher Weise determiniert ("soll"), zumal ihnen auch ein abweichendes Prüfungsprogramm zugrunde liegt. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe stellt zudem eine Leistungsgewährung dar, wohingegen es sich bei der nachträglichen Aufhebung (oder Einschränkung) der Prozesskostenhilfegewährung um ...

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