ZPO §§ 78 Abs. 3, 121 Abs. 2;FamFG §§ 112 Nr. 1, 113 Abs. 1, 114 Abs. 4 Nr. 6, 231 Abs. 1 Nr. 1, 257 S. 1

Leitsatz

Für einen juristischen Laien, der als Antragsgegner im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger (§§ 249 ff. FamFG) den Einwand eingeschränkter oder fehlender Leistungsfähigkeit (Einwand "G" im Formular "Einwendungen gegen den Antrag auf Festsetzung von Unterhalt") erhebt, ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt i.S.v. § 121 Abs. 2 ZPO erforderlich.

OLG Oldenburg, Beschl. v. 14.12.2010 – 13 WF 154/10

1 Sachverhalt

Das antragstellende Land macht gegen den Antragsgegner aus übergegangenem Recht gem. § 7 Abs. 1 Unterhaltsvorschussgesetz im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger Ansprüche auf Kindesunterhalt für die beiden Kinder des Antragsgegners geltend. Der Antragsgegner hat, anwaltlich vertreten, Einwendungen gegen den Antrag auf Festsetzung von Unterhalt erhoben und Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seiner Verfahrensbevollmächtigten beantragt. Das FamG hat dem Antragsgegner Verfahrenskostenhilfe bewilligt, den Antrag auf Beiordnung der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners jedoch abgelehnt. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragsgegners, die Erfolg hatte.

2 Aus den Gründen

Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Rechtsanwalts gem. § 121 Abs. 2 ZPO liegen entgegen der Ansicht des FamG vor. § 121 ZPO ist im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger (§§ 249 ff. FamFG) gem. § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 112 Nr. 1, § 231 Abs. 1 Nr. 1 FamFG anwendbar.

1. Die Vorschrift des § 121 Abs. 2 ZPO sieht in Verfahren ohne Anwaltszwang eine Beiordnung vor, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint. Vorliegend handelt es sich gem. § 114 Abs. 4 Nr. 6 FamFG i.V.m. § 78 Abs. 3 ZPO um ein Verfahren ohne Anwaltszwang, weil gem. § 257 S. 1 FamFG im vereinfachten Verfahren die Anträge und Erklärungen vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden können.

Die nach § 121 Abs. 2 ZPO notwendige Einzelfallprüfung setzt nach std. Rspr. des BGH eine konkrete, an den objektiven wie subjektiven Gegebenheiten des konkreten Falles orientierte Notwendigkeitsprüfung voraus. Maßgebend sind neben Umfang und Schwierigkeit der Rechtssache auch die Fähigkeit des Beteiligten, sich mündlich oder schriftlich auszudrücken (BGH, Beschl. v. 23.6.2010 – XII ZB 232/09, FamRZ 2010, 1427, Rn 22 m. w. Nachw. [= AGS 2010, 446]). Hiernach ist im vorliegenden Fall die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich.

Der Antragsgegner ist Maler und Lackierer, also juristischer Laie. Im Formular "Einwendungen gegen den Antrag auf Festsetzung von Unterhalt", dessen sich der Antragsgegner gem. § 259 Abs. 2 FamFG bedienen muss, heißt es bei dem hier angekreuzten Kästchen "G" (Einwand nicht ausreichender Leistungsfähigkeit) unter "Wichtiger Hinweis" (vgl. Anlage 2 der Kindesunterhalt-Formularverordnung in der Fassung der Vierten Verordnung zur Änderung der Kindesunterhalt-Formularverordnung vom 17.7.2009, BGBl I S. 2134 ff.):

„Dieser Einwand ist nur zulässig, wenn Sie … im dritten Abschnitt dieses Formulars erklären, in welcher Höhe Sie zur Unterhaltszahlung bereit sind (ggf. "0"), und dass Sie sich insoweit verpflichten, den Unterhaltsanspruch zu erfüllen. Bei der Abgabe der Erklärung sollten Sie sich unbedingt rechtlich beraten lassen.”

Die Einleitung des Dritten Abschnitts lautet: "Das vereinfachte Verfahren will dem Kind und dem unterhaltsverpflichteten Elternteil Gelegenheit geben, den Unterhalt einvernehmlich rasch und kostengünstig zu regeln, damit die für den Unterhalt verfügbaren Mittel nicht unnötig für einen teueren Prozess beansprucht werden. Zu diesem gesetzlichen Zweck leisten Sie Ihren Beitrag, wenn Sie sich bei Ihren nachstehenden Angaben von einer zur Rechtsberatung zugelassenen Person oder Stelle sorgfältig beraten lassen und Ihre Erklärung gem. dem Rat dieser Person oder Stelle abgeben. Sollten Sie die Beratungskosten nicht aufbringen können, informieren Sie sich bitte bei Ihrem AG oder bei einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin Ihres Vertrauens über die Beratungshilfe."

Im Formulartext, der nahezu identisch auch in der ursprünglichen Fassung enthalten war (vgl. Anlage 2 der Kindesunterhalt-Vordruckverordnung vom 19.6.1998, BGBl I S. 1364), wird der Antragsgegner nicht nur auf die Möglichkeit rechtlicher Beratung hingewiesen, sondern diese wird ihm ausdrücklich empfohlen. Der Verordnungsgeber ist also bei der Abfassung des Formulars davon ausgegangen, dass ein juristischer Laie nicht in der Lage ist, ohne rechtliche Beratung zu ermitteln, in welcher Höhe er Kindesunterhalt zu leisten hat, und auf dieser Grundlage die von ihm geforderte Erklärung abzugeben.

Diese Beurteilung hält der Senat für zutreffend. Daraus folgt, dass für einen juristischen Laien, der im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger als Antragsgegner den Einwand fehlender oder nicht ausreichender Leistungsfähigkeit (Einwand "G" im Formular "Einwendungen gegen den Antrag...

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