Im Berufungsverfahren des OLG hatten die Parteien über Trennungsunterhalt gestritten. Der Streitwert des Verfahrens betrug 13.478,00 EUR. Das Verfahren wurde im Termin durch Vergleich erledigt, in dem auch bisher nicht rechtshängige Ansprüche erledigt wurden. Der Mehrwert des Vergleichs betrug 28.510,00 EUR.

Die Beklagtenvertreterin hatte den Beklagten bereits vor dem Berufungsverfahren außergerichtlich vertreten. Hierbei war jeweils eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV angefallen, die teilweise auf die im gerichtlichen Verfahren angefallenen Verfahrensgebühren anzurechnen war. Gleichzeitig war aber zu beachten, dass die im Berufungsverfahren angefallenen Verfahrensgebühren aus einem Streitwert von 13.478,00 EUR und die aus dem Mehrwert des Vergleichs angefallenen Verfahrensgebühren (aus einem Streitwert von 28.510,00 EUR) einerseits einem unterschiedlichen Gebührensatz (1,6 bzw. 1,1) unterlagen, andererseits gem. § 15 Abs. 3 RVG aber auch keine höheren Gebühren als aus dem zusammengesetzten Streitwert (41.988,00 EUR) entstehen dürfen (sog. Kappungsgrenze).

Die Parteien streiten im Vergütungsfestsetzungsverfahren, ob die anzurechnenden Geschäftsgebühren gem. Nr. 2300 VV vor Ermittlung der Kappungsgrenze oder danach abzusetzen sind. Des Weiteren streiten sie darüber, ob eine Terminsgebühr auch aus dem Mehrwert des Vergleichs angefallen ist.

Das AG hat in dem angefochtenen Beschluss zunächst die Verfahrensgebühren für das Berufungsverfahren und den Mehrwert des Vergleichs unter Berücksichtigung der Kappungsgrenze des § 15 Abs. 3 RVG errechnet und von dem ermittelten Betrag die anzurechnenden Geschäftsgebühren nach Nr. 2300 VV abgesetzt. Für den Mehrwert des Vergleichs hat es eine Terminsgebühr nicht festgesetzt.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagtenvertreterin, der das AG nicht abgeholfen hat. Die sofortige Beschwerde hatte Erfolg.

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