In der Sache selbst ist das Rechtsmittel unbegründet. Der angefochtene Beschluss hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

Da die Beratungshilfe von Gesetzes wegen in "Angelegenheiten" gewährt wird (vgl. § 2 Abs. 2, § 6 BerHG), ist die Vergütung, die der Rechtsanwalt nach den Vorschriften des RVG erhält (vgl. § 44 RVG), ebenfalls auf die "Angelegenheit" auszurichten. Mangels einer gesetzlichen Definition des Begriffs der Angelegenheit im BerHG ist hierbei allgemeiner Meinung zufolge auf die §§ 15 ff. RVG zurückzugreifen (vgl. OLG Brandenburg AGS 2009, 593). Nach den §§ 15, 22 Abs. 1 RVG entstehen die Gebühren in "derselben Angelegenheit" nur einmal, in mehreren Angelegenheiten dagegen mehrfach. Insoweit ist allerdings die Anzahl der erteilten Berechtigungsscheine für die Zahl der "Angelegenheiten" grundsätzlich ohne Bedeutung. Denn die Bewertung der im Berechtigungsschein als solche bezeichneten "Angelegenheit" in gebührenrechtlicher Hinsicht obliegt nicht dem Rechtspfleger im Bewilligungsverfahren, sondern ist allein der späteren Beurteilung im anschließenden Vergütungsfestsetzungsverfahren vorbehalten (vgl. OLG Köln AGS 2009, 422; LG Stuttgart JurBüro 1986, 1519 zu § 13 BRAGO; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Aufl. Rn 1019; Enders, JurBüro 2000, 337, 338 m. w. Nachw.).

Nach einhelliger Auffassung in Rspr. und Schrifttum ist von einer Angelegenheit sowohl i.S.d. § 15 RVG als auch im beratungshilferechtlichen Sinne vielmehr dann auszugehen, wenn der Tätigkeit des Rechtsanwalts ein einheitlicher Auftrag zugrunde liegt, sie sich im gleichen Rahmen hält und zwischen den einzelnen Gegenständen des anwaltlichen Handelns ein innerer Zusammenhang besteht (vgl. OLG Köln a.a.O.; [Senat] OLGR 1999, 220 zu § 13 BRAGO; OLG Düsseldorf NJW-RR 2009, 430; AGS 2008, 556; AnwK-RVG/N. Schneider, 4. Aufl., § 15 Rn 22 f.; Gerold/Schmidt/Madert, RVG, 18. Aufl., § 15 Rn 7 ff.; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs a.a.O. Rn 1012; Schoreit/Groß, Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe, 9. Aufl., § 44 RVG Rn 15; Enders a.a.O. 337). Daher kann eine "Angelegenheit" im vorbezeichneten Sinne begrifflich mehrere "Gegenstände" – als die konkreten Rechte bzw. Rechtsverhältnisse, auf die die anwaltliche Tätigkeit innerhalb des erteilten Auftrags sich bezieht (vgl. BGH AGS 2007, 289) – umfassen (vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs a.a.O. Rn 1012; zum Unterschied zwischen der "Angelegenheit" auf der einen und der Zahl der "Gegenstände" auf der anderen Seite vgl. auch LG Stuttgart a.a.O. 1520).

Nach diesem bereits vom LG zutreffend zugrunde gelegten und auch rechtsfehlerfrei angewandten Maßstab betraf die Tätigkeit der Beteiligten zu 1) hinsichtlich der zwischen der Mandantin und deren Vermieterinnen streitigen Nebenkostenabrechnungen für 2005 und 2006 gebührenrechtlich zwar zwei verschiedene Gegenstände, aber nur eine einzige Angelegenheit:

Rspr. und Schrifttum gehen für den Bereich der Mietsachen praktisch einmütig davon aus, dass eine Angelegenheit vorliegt, wenn der Rechtsanwalt den Mandanten gleichzeitig wegen verschiedener Rechte oder Pflichten aus demselben Mietverhältnis berät (vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O. Rn 1023; Schoreit/Groß a.a.O. Rn 29; AnwK-RVG/N. Schneider, a.a.O. vor Nr. 2501 VV ff. Rn 39; Enders a.a.O. 340). So ist etwa eine Angelegenheit angenommen worden, wenn der Anwalt den Mandanten bei Streit sowohl wegen der Nebenkostenabrechnung als auch wegen einer überzahlten Monatsmiete Rat erteilt hat (vgl. LG Darmstadt JurBüro 1985, 556, zustimmend Hansens, JurBüro 1986, 1, 8), bei der Beratung wegen der Probleme "Kehrwoche", "Nebenkosten" sowie "Mietkaution" (vgl. LG Stuttgart a.a.O., zustimmend Mümmler, JurBüro 1986, 1522, 1522 f.), beim Zusammentreffen der Beratungsgegenstände "Nebenkostenabrechnung", "Mängel" und "Kündigung des Mietverhältnisses" (AG Vechta, Beschl. v. 4.2.2008–4 II 1940/07), bei der Beratung wegen einer Kündigung sowie eines Mieterhöhungsverlangens bezüglich desselben Mietverhältnisses (LG Koblenz JurBüro 1995, 201, zustimmend Schoreit/Groß a.a.O. Rn 29 sowie Greißinger, AnwBl 1996, 606, 611, ablehnend AnwK-RVG/N. Schneider, a.a.O. § 15 Rn 62; differenzierend Enders a.a.O. 340) oder wegen der Beendigung des Mietverhältnisses und Zahlungsansprüchen hieraus (vgl. LG Darmstadt JurBüro 1988, 1164) sowie bei der gleichzeitigen Beratung wegen Fragen wechselseitiger Zutrittsberechtigungen von Vermieter und Mieter, einer etwaigen Mängelbeseitigungspflicht des Vermieters sowie der Berechtigung einer fristlosen Kündigung (vgl. LG Kleve JurBüro 1986, 886). Nach Auffassung des BGH (vgl. BGH AGS 2007, 289) sollen die außergerichtliche Kündigung eines Mietverhältnisses und die darauf gestützte spätere Räumungsklage sogar denselben "Gegenstand" der anwaltlichen Tätigkeit betreffen.

Ausgehend hiervon kann kein Zweifel bestehen, dass die Beratungstätigkeit der Beteiligten zu 1) wegen der Nebenkostenabrechnungen für 2005 und 2006 gebührenrechtlich dieselbe Angelegenheit betraf.

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