Die Beklagte kann nach § 91 Abs. 1 ZPO Detektivkosten in Höhe von 3.451,50 EUR erstattet verlangen.

1. Maßgeblich für die Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten ist, ob sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig waren (§ 91 Abs. 1 ZPO), ob hier also eine vernünftige Prozesspartei an Stelle der Beklagten berechtigte Gründe hatte, eine Detektei zu beauftragen. Hinzukommen muss, dass die Detektivkosten sich, gemessen an den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien und der Bedeutung des Streitgegenstandes, in vernünftigen Grenzen halten und prozessbezogen waren, die erstrebten Feststellungen wirklich notwendig waren und die Ermittlungen nicht einfacher und/oder billiger erfolgen konnten. Die Beeinflussung des Prozessausgangs ist regelmäßig ein Indiz für die Notwendigkeit (Zöller/Herget, ZPO, 27. Aufl., § 91 Rn 13 "Detektivkosten" m.w.Nachw.).

Hier hat die Beklagte die Detektei G. beauftragt, nachdem ihr die Teilklage auf Aufstockungsunterhalt vom 16.5.2006 am 21.6.2006 zugestellt worden war. Die Detektei wurde in der Zeit vom 24. bis. 28.7.2006 tätig, um den Verdacht des Zusammenlebens des Klägers mit einer neuen Lebensgefährtin zu erforschen und gegebenenfalls gerichtlich verwertbare Indiztatsachen zusammenzutragen. Dies erschien aus der maßgeblichen Sicht einer vernünftigen Prozesspartei erforderlich, um dem geltend gemachten Anspruch des Klägers auf Aufstockung des Nachscheidungsunterhaltes entgegentreten zu können. Wie sich aus der Klageerwiderungsschrift ergibt, stützte sich die Verteidigung der Beklagten maßgeblich auf die Behauptung, der Kläger lebe sei über drei Jahren mit einer anderen Frau in eheähnlicher Gemeinschaft zusammen, weshalb jeglicher Unterhaltsanspruch verwirkt sei. Richtig ist, dass die Beklagte diese Behauptung nach Bestreiten des Klägers unter Beweis stellte durch Zeugnis der vermeintlichen Lebensgefährtin Frau S. und eidliche Parteivernehmung des Klägers, was zu einer entsprechenden Beweisaufnahme führte. Der Beklagten war jedoch nicht zuzumuten, sich für ihre Verteidigung allein auf die Aussagen des Klägers und seiner vermeintlichen Lebensgefährtin zu verlassen. Eine vernünftige Prozesspartei an Stelle der Beklagten hätte sich vor Einlassung auf die Klage bemüht, Indiztatsachen zu erforschen, die notfalls durch neutrale Zeugen bewiesen werden können. Diese Einschätzung wird letztlich auch bestätigt durch den weiteren Verlauf des Prozesses. Die Zeugin S. hat sich in ihrer Aussage nicht in Widerspruch zu den Beobachtungen der Detektive gesetzt, die zahlreiche Besuche bei dem Kläger bestätigten, aber letztlich das Vorliegen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft strikt verneint. Das Gericht hat dennoch aufgrund ihrer Aussage ein Zusammenleben angenommen und hierfür auch die Aussage des im Termin als Zeugen gestellten Detektivs H. herangezogen. Sowohl das Urteil des AG als auch das Urteil des OLG haben die Aussage der Zeugin S im Sinne einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft gewürdigt und diese Würdigung maßgeblich auch auf die geschilderten Beobachtungen des Zeugen H. gestützt.

Die geltend gemachten Detektivkosten halten sich, gemessen an den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien und der Bedeutung des Streitgegenstandes, in vernünftigen Grenzen. Der Kläger hat Zahlung eines Nachscheidungsunterhalts in Höhe von 1.067,60 EUR monatlich sowie rückständigen Unterhalts in Höhe von 3.202,80 EUR begehrt. Die Kosten für die Detektei belaufen sich auf 4.275,80 EUR.

2. Die geltend gemachten Detektivkosten sind in der Rechnung der Detektei G. im Einzelnen aufgeschlüsselt, erweisen sich jedoch nur in Höhe von EUR 3.451,50 als notwendig und erstattungsfähig i.S.d. § 91 Abs. 1 ZPO.

Der Stundenaufwand steht im Einklang mit dem Detektivbericht und ist als erforderlich anzusehen, weil aus der maßgeblichen Ex-ante-Sicht zu erwarten war, dass nur eine Beobachtung bis in die Nachtstunden den Verdacht des Zusammenlebens bestätigen konnte. Dass der umfangreiche Einsatz stattgefunden hat, wird letztlich bestätigt durch die Aussage der Zeugin S. Diese hat bekundet, dass das Haus des Klägers Ende Juli 2006 tagelang unter Beobachtung stand. Demgegenüber ist das Bestreiten des Klägers nicht substanziiert und damit unbeachtlich. Der Stundenlohn ist angesichts der Arbeitszeiten bis in die Nachtstunden nicht zu beanstanden.

Demgegenüber sind die liquidierten Fahrtkosten zu kürzen. Zwar ist der Kilometeraufwand nachvollziehbar, wenn man berücksichtigt, dass pro Einsatztag insgesamt vier Fahrten von D. nach G. angefallen sind, weil notwendigerweise zwei Detektive tätig waren. Allerdings können als Kilometerpauschale nur 0,30 EUR zuerkannt werden. Dieser Betrag wird sowohl nach dem RVG (Nr. 7003 VV) als auch nach dem JVEG (§ 5 Abs. 2 Nr. 2) zur Abgeltung der Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeuges für ausreichend angesehen. Dementsprechend kann im Rahmen des § 91 Abs. 1 ZPO keine höhere Pauschale als notwendig zuerkannt werden.

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