Die Entscheidung des BGH ist zutreffend. Angesicht der speziellen Regelung in § 8 ZPO, der bereits einen privilegierten Streitwert enthält, ist ein weiterer Feststellungsabschlag nicht vorzunehmen. Dies gilt nach zutreffender Ansicht auch für den Gebührenstreitwert. Hier enthält § 41 Abs. 1 GKG für Räumungsklagen einen privilegierten Streitwert, in dem nämlich nicht auf den Wert des herauszugebenden Objekts abzustellen ist, sondern auf den 12-fachen Mietwert. Daher ist auch bei positiven Feststellungsklagen hier kein Raum für einen Feststellungsabschlag. Zur gegenteiligen Ansicht siehe OLG Jena.[1]
Norbert Schneider
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