1. Allgemeine Überlegung

Aufgrund des Rechtsschutzversicherungsvertrags sei, so das AG, die Beklagte verpflichtet, die hierdurch angefallenen Rechtsanwaltsgebühren (abzüglich der Selbstbeteiligung) an den Kläger zu zahlen. Streitig sei zwischen den Parteien nur, ob die Rechtsanwältin des Klägers die jeweilige Mittelgebühr habe ansetzen dürfen oder ob eine niedrigere Gebühr anzusetzen gewesen wäre. Gem. § 14 Abs. 1 S. 1 RVG habe bei Rahmengebühren der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Frage könne das AG selbst aufgrund der sich aus der Akte ergebenden Umstände des Falles bestimmen, sodass ein Gutachten der Rechtsanwaltskammer nicht habe eingeholt werden müssen. Die in § 14 Abs. 3 RVG festgeschriebene Verpflichtung betreffe nur das Verfahren zwischen dem Rechtsanwalt und dem Mandanten und sei in Bezug auf einen Dritten nur optional (vgl. HK-RVG/Klaus Winkler, 8. Aufl., 2021, § 14 Rn 67).

2. Konkreter Fall

Das AG hat sodann den Ansatz jeweils der Mittelgebühr nicht beanstandet. Unabhängig von der Frage, ob Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten generell oder in bestimmten Fällen zu einer geringeren Gebühr führen müssen, weil es sich um unterdurchschnittliche Angelegenheiten handelt, sei dies hier bereits deshalb nicht der Fall, weil unstreitig die Eintragung eines Punktes im FAER gedroht habe (so z.B. BeckOK OWiG/L. Bücherl, 37. Ed., 1.1.2023, § 14 RVG; HK-RVG/Klaus Winkler, a.a.O., § 14 Rn 25). Das könne, wenn nicht unmittelbar, so zumindest mittelbar für die Zukunft Auswirkungen auf die vom Kläger dringend benötigte Fahrerlaubnis haben. Bereits aus diesem Grund liege im konkreten Fall keine gebührenrechtlich unterdurchschnittlich zu bewertende Angelegenheit vor, sodass das Ansetzen der Mittelgebühr gerechtfertigt gewesen sei.

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