Erörtern die Verfahrensbevollmächtigten der Eheleute im engen zeitlichen Zusammenhang zu dem im Scheidungsverbundverfahren angesetzten Termin im Rahmen einer Gesamtlösung auch die seinerzeit noch nicht rechtshängigen, aber bereits konkret im Raum stehenden Ansprüche der Ehefrau auf Zahlung von Trennungsunterhalt, so löst dies die Terminsgebühr für Besprechungen aus.

OLG Brandenburg, Beschl. v. 7.10.2021 – 9 WF 170/21

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge