1. Zulässigkeit eines Vergleichs

a) Vereinbarungen über Notarkosten

Das OLG Brandenburg weist zutreffend darauf hin, dass § 125 GNotKG grds. eine Vereinbarung über die Höhe der Notarkosten ausschließt. Eine Ausnahme hiervon regelt § 126 Abs. 1 S. 1 GNotKG, wonach der Notar für seine Tätigkeit als Mediator oder Schlichter eine Vergütung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbaren kann. Dasselbe gilt nach § 126 Abs. 1 S. 2 GNotKG für notarielle Tätigkeiten, für die im GNotKG keine Gebühr bestimmt ist und die nicht mit anderen gebührenpflichtigen Tätigkeiten zusammenhängen. Ausnahmsweise ist eine Vereinbarung über die Höhe der Notarkosten in einem gerichtlichen Vergleich dann zulässig, wenn dieser Prozessvergleich auf der Grundlage einer vom Gericht vorgenommenen rechtlichen Prüfung zustande kommt und die Höhe der in ihm geregelten Notarkosten nachvollziehbar feststeht (BGH NJW 1988, 65). Nach § 125 GNotKG und der Vorgängervorschrift des § 140 S. 2 KostO sind Vereinbarungen höherer, aber auch geringerer Gebühren als gesetzlich bestimmt schlechthin verboten und nichtig. Dies gilt auch für solche Vereinbarungen des Notars mit seinem Auftraggeber, die nicht unmittelbar die Gebührenhöhe, sondern den ihrer Berechnung zugrunde zu legenden Geschäfts- bzw. Verfahrenswert betreffen.

b) Ausnahmsweise zulässige Vereinbarungen

Der BGH, a.a.O., dem folgend das OLG Brandenburg hier, hat jedoch darauf hingewiesen, dass das gesetzlich bestimmte Gebührenvereinbarungsverbot einer vergleichsweisen Beendigung eines zwischen dem Notar und dem Auftraggeber anhängigen gerichtlichen Verfahrens über die Höhe der dem Notar zustehenden Gebühren nicht stets und von vornherein entgegensteht. Wenn der Prozessvergleich unter qualifizierter Mitwirkung des Gerichts zustande kommt, das die streitigen Notarkostenrechnungen rechtlich überprüft und nach dieser Prüfung jeder einzelnen Kostenposition den Beteiligten einen Vergleichsvorschlag unterbreitet, kann nach Auffassung des BGH ein solcher Vergleich zulässig sein. Voraussetzung hierfür ist, dass die Höhe der in dem Vergleich geregelten Notarkosten nachvollziehbar feststeht. Dies hat der BGH damit begründet, die Beteiligten hätten sich in einem solchen Fall auf denjenigen Betrag der Notarkosten geeinigt, den das Gericht als nach dem Gesetz entstandenen ihnen vorgeschlagen hat.

Das OLG Brandenburg hat mit einem kurzen Satz ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine solche Ausnahme hier nicht vorgelegen hätten. Einige wenige Worte der Begründung hierfür wären allerdings hilfreich gewesen, um dies nachvollziehen zu können.

2. Exkurs: Einigungsgebühr bei Hauptsacheerledigung

Die Entscheidung des OLG Brandenburg gibt Anlass, die Problematik des Anfalls der Einigungsgebühr im Zusammenhang mit einer Hauptsacheerledigung näher zu beleuchten.

a) Abgabe von Erledigungserklärungen

Geben die Prozessbevollmächtigten der Parteien in oder außerhalb der mündlichen Verhandlung einseitige Erklärungen dahin ab, der Rechtsstreit sei in der Hauptsache erledigt, führt dies im Regelfall noch nicht zum Anfall einer Einigungsgebühr (s. OLG Köln RVGreport 2005, 470 [Hansens]; OLG Köln RVGreport 2015, 370 [Ders.]; OLG Hamm AGS 2014, 166; SG Frankfurt RVGreport 2013, 469 [Ders.]). Eine Einigungsgebühr entsteht auch dann nicht, wenn eine der Parteien anlässlich der Erledigungserklärungen ihr Einverständnis mit der Kostentragung erklärt hat. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die Prozessbevollmächtigten ihre jeweiligen Prozesshandlungen unabhängig von der Erklärung der anderen Partei bzw. ihres Rechtsanwalts vorgenommen haben. Folglich löst die Abgabe von – auch übereinstimmenden – Erklärungen der Prozessbevollmächtigten der Parteien, der Rechtsstreit sei in der Hauptsache erledigt, für sich genommen noch keine Einigungsgebühr aus (OVG Rheinland-Pfalz NVwZ-RR 2014, 862).

So fällt eine Einigungsgebühr auch dann nicht an, wenn nach Erfüllung der Klageforderung der Kläger seine Klage zurücknimmt (OLG München AGS 2010, 423). Gleiches gilt für den Fall der Klagerücknahme und der Zustimmung des Beklagten hierzu (OLG Koblenz RVGreport 2006, 426 [Hansens] = AGS 2006, 539). Auch wenn der Beklagte erklärt, seine Einwilligung zur Klagerücknahme nur unter Bedingung eines Klageverzichts zu erteilen, fällt eine Einigungsgebühr nicht an (OLG Düsseldorf RVGreport 2005, 469 [Ders.] = AGS 2005, 494 m. Anm. N. Schneider). Ebenso wenig entsteht die Einigungsgebühr übrigens allein durch die Abgabe von Unterlassungserklärungen (OLG München RVGreport 2019, 177 [Ders.]).

b) Prozesserklärungen aufgrund eines Einigungsvertrags

Demgegenüber kann eine Einigungsgebühr dann entstehen, wenn den Prozesserklärungen der Parteien ein Einigungsvertrag zugrunde liegt (s. OLG Köln RVGreport 2007, 66 [Hansens] = JurBüro 2006, 588; Bay. VGH RVGreport 2008, 385 [Ders.]; OLG Stuttgart RVGreport 2005, 224 [Ders.] = AGS 2005, 359 und RVGreport 2011, 178 [Ders.] = AGS 2012, 128). Voraussetzung für den Anfall der Einigungsgebühr in einem solchen Fall ist es somit, ...

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