Nach Auffassung des LG ist die Terminsgebühr nach Nr. 4102 Nr. 3 VV angefallen. Die Vorschrift sehe eine Terminsgebühr für die Teilnahme an Terminen außerhalb der Hauptverhandlung vor, in denen über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft oder der einstweiligen Unterbringung verhandelt werde. Zwar setze das Verhandeln über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft mehr als die bloße Erklärung einer Antragsrücknahme voraus (OLG Saarbrücken RVGreport 2014, 428 = StRR 2014, 517; LG Osnabrück JurBüro 2018, 467). Nach gebotener Sachaufklärung habe sich jedoch herausgestellt, dass über die nicht wortgetreue Dokumentation im Protokoll hinaus, der Antragsrücknahme eine Erörterung der Fortdauer der Untersuchungshaft im Hinblick auf das Fortbestehen des Haftgrundes der Fluchtgefahr vorangegangen sei. Diese Vorgänge, die Pflichtverteidiger ausgeführt und sodann mit Erinnerungsschreiben durch anwaltliche Versicherung glaubhaft gemacht habe, habe auch der Staatsanwalt nach telefonischer Rückfrage des Gerichts bestätigt. Mit diesen Erklärungen oder Stellungnahmen des Pflichtverteidigers, die dazu bestimmt waren, die Fortdauer der Untersuchungshaft abzuwenden, habe eine Verhandlung i.S.d. Gebührenziffer Nr. 4102 Nr. 3 VV stattgefunden.

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