Die Staatsanwaltschaft legt dem Angeklagten einen gemeinschaftlichen Diebstahl im besonders schweren Fall zur Last. Mit Verfügung vom 18.6.2020 hat die Staatsanwaltschaft auf Anregung des AG beantragt, dem Angeklagten einen Pflichtverteidiger beizuordnen. Mit Verfügung vom 26.6.2020 hat das AG den Angeklagten zur beabsichtigten Pflichtverteidigerbestellung angehört und mitgeteilt, dass das Gericht einen Rechtsanwalt auswählen würde, wenn der Rechtsanwalt nicht binnen einer Woche einen Rechtsanwalt bezeichne. Mit Beschl. v. 20.7.2020 hat das AG dem Angeklagten dann Rechtsanwalt H als Pflichtverteidiger beigeordnet.

Mit Schreiben vom 3.7.2020 hat der Angeklagte gegenüber der Staatsanwaltschaft Braunschweig die Beiordnung von Rechtsanwalt F. als Pflichtverteidiger beantragt. Nach Anhörung von Rechtsanwalt H. hat dieser mitgeteilt, einer Entpflichtung nicht entgegen zu treten, sofern ihm die Grundgebühr, die Verfahrensgebühr, Post- und Telekommunikationsentgelte, Fotokopiekosten und die Umsatzsteuer auf die Vergütung zustehe. Nach Anhörung der StA, die dem Pflichtverteidigerwechsel nicht entgegengetreten ist, hat das AG die Bestellung von Rechtsanwalt H. als Pflichtverteidiger aufgehoben und Rechtsanwalt F. als neuen Pflichtverteidiger bestellt. Zugleich hat es tenoriert, dass ein Anspruch auf die entstandenen Verteidigerkosten nicht bestehe. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Angeklagten. Die hatte Erfolg.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge