1. Beratungshilfe zur Regulierung eigener Forderungen stellt keine Rechtswahrnehmung dar.
  2. Darüber hinaus stellt sowohl die Schuldnerberatung als auch die Verbraucherzentrale eine andere zumutbare Hilfe dar.
  3. Die Beratung zur Abwehr tatsächlich oder vermeintlich unberechtigter Forderungen oder der Vereinbarung von Ratenzahlungen stellt eine der Kernaufgaben der Verbraucher- bzw. Schuldnerberatungsstellen dar.

AG Eilenburg, Beschl. v. 8.12.2020 – 1 UR II 377/18

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