Das AG Eilenburg sah durch den mittels Erinnerung angerufenen Richter dann im konkreten Fall die Voraussetzungen der BerH als nicht geben an. BerH wird nämlich nur dann gewährt, soweit keine anderen zumutbaren Hilfsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, die dem Rechtsuchenden zuzumuten sind. Das Amtsgericht sah vorliegend dann die Verbraucherzentrale oder die Schuldnerberatungsstelle im Rahmen des Forderungsmanagements aus einem Verbrauchervertrag als vorrangig an.

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