Folgende Frage zur Berechnung der Fahrtzeiten im Rahmen der Erstattungsfähigkeit von Übernachtungskosten stellte sich einem auswärtigen Kollegen. Er hatte nach Google Maps eine reine Fahrtzeit von ca. 4:30 Std. Er musste über Hamburg und die BAB A 7 zwischen Hamburg und Hannover fahren. Der Beginn des Hauptverhandlungstermins war auf 13.00 Uhr terminiert. Verhandelt werden sollte zu zwei Anklagen, vier Zeugen waren gestaffelt geladen. Der Kollege geht von einem zu erwartenden Ende der Hauptverhandlung gegen 16.00 Uhr aus und wäre unter Berücksichtigung der reinen Fahrtzeit gegen 21.30 Uhr daheim. Der Kollege möchte allerdings die Rückfahrt am Verhandlungstag vermeiden und fragt, ob er auch für die Rückfahrt von entsprechenden Zuschlägen wegen der Verkehrslage und Pausenzeiten ausgehen kann, sodass die Kosten für die Übernachtung nach dem Termin zu erstatten wären.

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