Zu folgendem Verfahrensablauf stellte sich für den Verteidiger die Frage, wie seine Tätigkeiten abzurechnen sind: Der Kollege war als Pflichtverteidiger in einem Verfahren tätig gewesen. Es ist in Hauptverhandlung sodann ein Strafbefehl ergangen, da die Angeklagte nicht erschienen war (§ 408a StPO). Der Kollege hat dann nach Rücksprache mit seiner Mandantin Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt. Danach ist ein Verfahren hinzuverbunden worden, in dem der Kollege bislang noch nicht tätig gewesen war. Das Gericht hat die Erstreckung (§ 48 Abs. 6 S. 3 RVG) ausgesprochen. In dem aufgrund des Einspruchs anberaumten Hauptverhandlungstermin ist die hinzu verbundene Sache sodann wieder getrennt worden, der Einspruch ist verworfen worden, da die Angeklagte erneut nicht erschienen war. In dem zweiten – hinzuverbundenen – Verfahren ist sodann ein Strafbefehl außerhalb der Hauptverhandlung ergangen. Der Kollege fragt sich nun, durch die Erstreckung der Beiordnung und der anschließenden Abtrennung auch in dem zweiten Verfahren die Gebühren Nrn. 4100, 4106 VV angefallen sind.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge