1. Eine weitere Entscheidung des BGH zum neuen Recht der Pflichtverteidiger nach den Änderungen zum 13.12.2019. M.E. ist es konsequent, wenn der BGH auf die neue gesetzliche Regelung in § 144 StPO, die jetzt die Bestellung eines weiteren Verteidigers ausdrücklich gesetzlich regelt (zum bisherigen Recht Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 7. Aufl., 2015, Rn 3242 ff. m.w.N. aus der Rspr. zum alten Recht), die alte Rspr. anwendet. Denn die Regelung in § 144 StPO basiert auf dieser Rspr. (BT-Drucks 19/13829, 49).

2. Der Verteidiger muss darauf achten, dass sich der Vorsitzende in einem ablehnenden Beschluss mit allen Umständen des Einzelfalls auseinander setzt und das ihm eingeräumte Ermessen nicht überschreitet. Insoweit ist alte Rspr. in dieser Frage ebenfalls ein taugliche Maßstab. Zusammenfassend wird man an der Stelle sagen können/müssen: Es hat sich durch die gesetzliche Neuregelung nicht viel geändert. Der zweite (Pflicht-)Verteidiger beliebt weiterhin die Ausnahme.

Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

AGS 3/2021, S. 140 - 143

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