1. Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Vollstreckungsverfahren erfolgt für jeden Verfahrensabschnitt des Vollstreckungsverfahrens gesondert.
  2. Eine dauerhafte Beiordnung für das gesamte Maßregelvollstreckungsverfahren erfolgt – anders als bei der Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung – nicht.
  3. Ein neuer Prüfungsabschnitt beginnt spätestens mit der Erforderlichkeit und der Auswahl eines externen Sachverständigen, mit der Folge, dass dem Untergebrachten ab diesem Zeitpunkt ein Verteidiger beizuordnen ist.

OLG Celle, Beschl. v. 31.7.2020 – 2 Ws 122/20

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