Die Entscheidung entspricht der h.M. in der Frage der Beiordnung im Vollstreckungsverfahren (vgl. dazu Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 8. Aufl., 2019, Rn 3048 ff. m.w.N.). Das Vollstreckungsverfahren wird nicht von der Beiordnung im Erkenntnisverfahren erfasst. Die Beiordnung endet grds. mit dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens (§ 143 Abs. 1 StPO). Das bedeutet, dass der Rechtsanwalt für das Strafvollstreckungsverfahren erneut beigeordnet werden muss. Das und der daher erforderliche Antrag darf nicht übersehen werden, da anderenfalls keine gesetzlichen Gebühren von der Staatskasse gezahlt werden (§ 45 RVG). Und darüber hinaus muss in Maßregelvollzugssachen beachtet werden, dass eine dort erfolgende Beiordnung immer nur für das jeweilige Überprüfungsverfahren (§ 67e StGB) gilt. Das bedeutet, dass für jedes Überprüfungsverfahren erneut beigeordnet werden muss. Übersieht der Rechtsanwalt das, gehen im die gesetzlichen Gebühren nach Teil 4 Abschnitt 2 VV verloren.

Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

AGS 3/2021, S. 143 - 144

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