Ein solcher neuer, eine Beiordnung eines Verteidigers erforderlich machender Prüfungsabschnitt habe hier noch nicht begonnen. Der neue Prüfungsabschnitt beginne spätestens mit der Erforderlichkeit und der Auswahl eines externen Sachverständigen, mit der Folge, dass dem Untergebrachten ab diesem Zeitpunkt ein Verteidiger beizuordnen ist (vgl. hierzu OLG Brandenburg, Beschl. v. 7.6.2019 – 1 Ws 83/19; OLG Celle, Beschl. v. 2.3.2020 – 2 Ws 69/20; OLG Zweibrücken, a.a.O.). Die vom Verteidiger vertretene Auffassung, wonach unmittelbar nach Ende des einen Prüfungsabschnitt der nächste beginne, würde letztlich darauf hinauslaufen, dass dem Untergebrachten für die Dauer des gesamten Maßregelvollstreckungsverfahrens – wenngleich auch in Abweichung von § 463 Abs. 8 StPO durch mehrere Beiordnungsentscheidungen – ein Verteidiger beizuordnen wäre, was jedoch, wie vorstehend dargelegt, von Rechts wegen nicht geboten ist.

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