Der Verteidiger verteidigt den Betroffenen im Bußgeldverfahren. Er hat Akteneinsicht in Form der Versendung der Akte beantragt. Dem Verteidiger ist gem. § 32f StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG Akteneinsicht gewährt worden. Dafür ist gem. § 107 Abs. 5 OWiG die Aktenversendungspauschale geltend gemacht worden. Dagegen richtet sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung, der keinen Erfolg hatte.

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