Die Kammer ist für die Entscheidung zuständig, denn das LG Frankfurt am Main ist in Hessen das zuständige WEG-Berufungskonzentrationsgericht gem. § 72 Abs. 2 GVG, weshalb das LG Darmstadt die Sache zu Recht an die Kammer abgegeben hat. Insoweit ist eine zentrale Zuständigkeit für Berufungen und Beschwerden in Streitigkeiten nach § 43 Nr. 1 bis 4 und 5 WEG begründet. Das Beschlussanfechtungsverfahren ist hiervon erfasst (§ 43 Nr. 1 WEG). Entgegen der mit Vehemenz vertretenen Auffassung des Beschwerdeführers umfasst die Zentralzuständigkeit nicht nur die Streitigkeiten als solche, sondern nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut auch damit zusammenhängende Beschwerdeverfahren, wie Zwangsvollstreckungsverfahren (dazu Kammer ZWE 2019, 331) und Streitwertbeschwerden (vgl. nur LG Wiesbaden ZMR 2013, 565; Bärmann/Roth, § 43 Rn 26; Jennißen/Suilmann, § 43 Rn 51; Hogenschurz, NJW 2015, 1990, 1992). Dies folgt bereits aus dem gesetzgeberischen Ziel, mit der Schaffung des § 72 Abs. 2 GVG, durch eine häufigere und intensivere Befassung mit der komplexen Materie des Wohnungseigentumsrechts eine Qualitätssteigerung der Rechtsmittelentscheidungen herbeizuführen (vgl. BT-Drucks 16/3843, 17, 29). Dies gilt nicht nur für das materielle Recht, sondern auch für die Streitwertfestsetzungen, denn auch dort enthält § 49a GKG eine komplexe Sonderregelung für Wohnungseigentumsverfahren, die eine einheitliche Entscheidung durch ein das spezialisierte Berufungsgericht für WEG-Verfahren erforderlich macht. Darüber hinaus ist auch eine inhaltliche Verknüpfung mit der Sachentscheidung gegeben, als die Streitwertfestsetzung bei mehreren Streitgegenständen Auswirkungen auf Kostenentscheidungen hat, dies schließt es aus, den Instanzenzug für Streitwertbeschwerden anders zu bestimmen, als für die Sachentscheidung.

Die Beschwerde ist jedoch bereits unzulässig. Eine Beschwerdemöglichkeit gegen den vorläufigen Streitwertbeschluss ist gem. § 63 Abs. 1 S. 2 GKG i.V.m. § 67 Abs. 1 GKG nur dann gegeben, wenn die angegriffene Entscheidung zugleich beinhaltet, dass die Tätigkeit des Gerichts von der vorherigen Zahlung (weiterer) Kosten abhängig gemacht wird. Dies ist indessen vorliegend nicht der Fall. Das AG hat einen solchen förmlichen Beschluss nicht erlassen. Die Gebührenanforderung durch Schreiben des Kostenbeamten ist für die Statthaftigkeit der Beschwerde nicht ausreichend (allg. Auffassung; vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 23.2.2012 – 17 W 5/12; BDZ/Zimmermann, 4. Aufl., 2019, GKG § 67 Rn 1 f.).

Nach alledem war die Beschwerde zu verwerfen. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet, § 68 Abs. 3 GKG (OLG Frankfurt aM, AGS 2019, 289 m.w.N.).

Die weitere Beschwerde war nicht zuzulassen.

AGS 3/2020, S. 136 - 137

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