Die gem. §§ 91a Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu tragen, da sie in der Hauptsache unterlegen wären. Die im Rahmen des § 91a ZPO anzuwendenden Grundsätze des § 93 ZPO rechtfertigen keine den Beklagten günstigere Beurteilung, da sie Veranlassung zur Klageerhebung gegeben haben. Ausreichend ist dafür Verzug (std. Rspr., vgl. nur Kammer, Beschl. v. 25.1.2018 – 67 T 9/18, NZM 2018, 951). Dieser lag zum Zeitpunkt der Klageerhebung vor.

Die Beklagten befanden sich mit Ablauf der Überlegensfrist des § 558b Abs. 2 S. 1 BGB gem. § 286 Abs. 2 Nr. 2 und 4 BGB bereits vorgerichtlich in Verzug mit der Abgabe der Zustimmungserklärung (vgl. AG Schöneberg, Urt. v. 12.6.2017 – 16 C 50/17, GE 2017, 837; Emmerich, in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2018, § 558b Rn 10). Einer zusätzlichen Mahnung bedurfte es zur Inverzugsetzung nicht. Auf die nachfolgenden Schreiben der Klägerin und ihrer Hausverwaltung kommt es deshalb nicht mehr an, da die Klägerin darin von ihrem ursprünglichen Erhöhungsverlangen keinen Abstand genommen hat. Sie waren nicht geeignet, den einmal begründeten Verzug vor Klageerhebung wieder entfallen zu lassen.

AGS 3/2020, S. 146

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