Die Beteiligten streiten über die Höhe der dem Vertreter der Klägerin gem. § 49 RVG zustehenden Rechtsanwaltsvergütung.

In der Hauptsache hatte die Klägerin mit ihrer Klage Kündigungsschutzklage gegen zwei ordentliche Kündigungen ihres Arbeitsverhältnisses erhoben. Im Gütetermin schlossen die Beteiligten einen verfahrensbeendigenden Vergleich. Der Streitwert für die Klage wurde auf 4.800,00 EUR, der Wert des Vergleichs mit einem übersteigenden Wert i.H.v. 1.066,00 EUR festgesetzt. Der Klägerin wurde im Gütetermin Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung unter Beiordnung des ihres Prozessbevollmächtigten bewilligt. Anschließend beantragte der Prozessbevollmächtigte die Vergütungsfestsetzung gegenüber der Landeskasse. Er gab an, Gebühren für Beratungshilfe nach §§ 44, 58 RVG i.H.v. (netto 85,00 EUR nebst Postentgeltpauschale 17,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer) 121,38 EUR erhalten zu haben.

Zur Festsetzung angemeldet wurden:

 
Praxis-Beispiel
 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, 334,10 EUR
  Nr. 3100 VV  
  (Wert: 4.800,00 EUR)  
2. gem. Anm. Abs. 2 zu – 42,50 EUR
  Nr. 2503 VV anzurechnen  
3. 0,8-Verfahrensdifferenzgebühr, 92,00 EUR
  Nr. 3101 Nr. 2 VV  
  (Wert: 1.066,00 EUR)  
  gem. § 15 Abs. 3 RVG 347,10 EUR
  nicht mehr als  
  1,3 aus 5.866,00 EUR  
4. 1,2-Terminsgebühr, 320,40 EUR
  Nr. 3104 VV  
  (Wert: 5.866,00 EUR)  
5. 1,0-Einigungsgebühr, 257,00 EUR
  Nrn. 1000, 1003 VV  
  (Wert: 4.800,00 EUR)  
6. 1,5-Einigungsgebühr, 172,50 EUR
  Nr. 1000 VV  
  (Wert: 1.066,00 EUR)  
  gem. § 15 Abs. 3 RVG 400,50 EUR
  nicht mehr als  
  1,5 aus 5.866,00 EUR  
7. Postentgeltpauschale, 20,00 EUR
  Nr. 7002 VV  
  Zwischensumme 1.088,00 EUR
8. 19 % Umsatzsteuer, 206,72 EUR
  Nr. 7008 VV  
Gesamt 1.294,72 EUR

Das ArbG setzte die aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung lediglich auf 1.244.15 EUR fest, wobei sie folgende Berechnung zugrunde legte:

 
Praxis-Beispiel
 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, 334,10 EUR
  Nr. 3100 VV  
  (Wert: 4.800,00 EUR)  
2. 0,8-Verfahrensdifferenzgebühr, 92,00 EUR
  Nr. 3101 Nr. 2 VV  
  (Wert: 1.066,00 EUR)  
  gem. § 15 Abs. 3 RVG 347,10 EUR
  nicht mehr als  
  1,3 aus 5.866,00 EUR  
3. gem. Anm. Abs. 2 zu – 42,50 EUR
  Nr. 2503 VV anzurechnen  
4. 1,2-Terminsgebühr, 320,40 EUR
  Nr. 3104 VV  
  (Wert: 5.866,00 EUR)  
5. 1,0-Einigungsgebühr, 257,00 EUR
  Nr. 1000, 1003 VV  
  (Wert: 4.800,00 EUR)  
6. 1,5-Einigungsgebühr, 172,50 EUR
  Nr. 1000 VV  
  (Wert: 1.066,00 EUR)  
  gem. § 15 Abs. 3 RVG 400,50 EUR
  nicht mehr als  
  1,5 aus 5.866,00 EUR)  
7. Postentgeltpauschale, 20,00 EUR
  Nr. 7002 VV  
  Zwischensumme 1.045,50 EUR
8. 19 % Umsatzsteuer, 198,65 EUR
  Nr. 7008 VV  
Gesamt 1.244,15 EUR

Hiergegen legte der Prozessbevollmächtigte Erinnerung ein. Zur Begründung gab er an, dass in der Sache eine Summe von 1.294,72 EUR hätte festgesetzt werden müssen. Die Rechtspflegerin habe vorliegend zunächst die Anrechnung der Beratungshilfe bei der Berechnung berücksichtigen müssen und sodann die Obergrenze aus dem übrig gebliebenen Wert bilden müssen. Die Rechtspflegerin habe jedoch die Anrechnung der Geschäftsgebühr erst nach der Berechnung der Obergrenze vorgenommen, was unzulässig sei.

Das ArbG hat die hiergegen erhobene Erinnerung zurückgewiesen.

Es hat erhebliche Zweifel geäußert, ob die Anrechnung gem. Nr. 2503 Abs. 2 VV überhaupt in die Kappungsberechnung i.S.v. § 15 Abs. 3 RVG einzubeziehen sei. Die vom Erinnerungsführer angegebenen BGH-Entscheidungen seien für die zu entscheidende Rechtsfrage unergiebig. Es werde lediglich festgehalten, dass die Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr angerechnet werde und nicht umgekehrt. Eine Anrechnung auf eine noch nicht ermittelte Verfahrensgebühr sei denklogisch ausgeschlossen.

Auch bei Einbeziehung der Anrechnung in die Kappungsberechnung nach § 15 Abs. 3 RVG ergebe sich nichts anderes. Wenn man mit der Lit. davon ausgehe, dass zunächst die Anrechnung nach Nr. 2503 Abs. 2 VV und dann die Kappungsgrenze nach § 15 Abs. 3 RVG zu ermitteln sei, übersehe der Klägerinvertreter dass die Anrechnung zweimal zu berücksichtigen sei. Zum einen beim Abzug vom Maximalwert und zum anderen bei der Ermittlung des Maximalwertes selbst. Das ArbG hat insoweit auf die Entscheidung des OLG Karlsruhe v. 16.8.2013 – 13 W 71/13 Bezug genommen.

Diese Auffassung sei auch bei systematischer Auslegung geboten, da § 15 Abs. 3 RVG keine lex specialis zu Nr. 2503 Abs. 2 VV sei, denn § 15 Abs. 3 RVG regele die Höhe der Verfahrensgebühr bei mehreren unterschiedlichen Streitgegenständen. Nr. 2503 Abs. 2 RVG regele dagegen allein das Verhältnis Geschäftsgebühr zu Verfahrensgebühr beruhend auf der Teilidentität zwischen Geschäft (Beratung) und Verfahren (Klagvorbereitung und -erhebung). Das faktische Unterbleiben der Anrechnung der Geschäftsgebühr lediglich für den Fall, dass statt nur einer Verfahrensgebühr mehrere Verfahrensgebühren entstehen und durch § 15 Abs. 3 RVG zu begrenzen seien, entbehre angesichts der unterschiedlichen Regelungsbereiche jeder Rechtsgrundlage. In der weiteren Begr...

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