Für die Übergangsfälle gilt § 24 S. 1 JVEG, da diese Regelung auch dann Anwendung findet, wenn Vorschriften geändert werden, auf die das JVEG verweist (§ 24 S. 2 JVEG). Das Tagegeld ist folglich noch in der bis zum 31.12.2019 geltenden Höhe zu gewähren, wenn der Berechtigte vor dem 1.1.2020 herangezogen wurde bzw. bei Dolmetschern und Sachverständigen die Auftragserteilung vor dem 1.1.2020 erfolgt ist.

Es ist deshalb auf Folgendes abzustellen:

Zeugen: Die Heranziehung beginnt mit dem Termin, sodass nicht auf den Ladungstag, sondern auf den Tag der jeweiligen Verhandlung abzustellen ist.[6]
Sachverständige: Es kommt auf das Datum der Auftragserteilung an, wobei der Auftrag mit dem Zugang bei dem Sachverständigen als erteilt gilt.[7] Zu beachten ist jedoch, dass die Beauftragung, das schriftliche Gutachten in der mündlichen Verhandlung zu erläutern, als gesonderter Auftrag zu betrachten ist. Ist die Beauftragung zur mündlichen Erläuterung nach dem 31.12.2019 zugegangen, gilt bereits neues Recht, auch wenn das Gutachten vor dem 1.1.2020 erstellt wurde.

Das Tagegeld betrug nach altem Recht:

 
1.1.2014 bis 31.12.2019

– 24,00 EUR für jeden Kalendertag, an dem der Berechtigte 24 Stunden von seiner Wohnung abwesend ist,

– 12,00 EUR für den Kalendertag, an dem der Berechtigte ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als acht Stunden von seiner Wohnung abwesend ist.

Anwendung findet § 6 Abs. 1 JVEG i.V.m. § 9 Abs. 4a EStG a.F.
1.7.2004 bis 31.12.2013

– 24,00 EUR bei einer Abwesenheit von 24 Stunden,

– 12,00 EUR bei einer Abwesenheit von weniger als 24 Stunden, aber mindestens 14 Stunden,

– 6,00 EUR bei einer Abwesenheit von weniger als 14 Stunden, aber mindestens acht Stunden.

Anwendung findet § 6 Abs. 1 JVEG i.V.m. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 2 EStG a.F.
[6] Schneider, JVEG, § 6 Rn 8.
[7] OLG Düsseldorf JurBüro 1987, 1856; Schneider, JVEG, § 6 Rn 3.

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