Die Entscheidung beruht auf § 117 Abs. 2 S. 1 FamFG, § 516 Abs. 3 ZPO, nachdem die Antragsgegnerin ihre Beschwerde gegen den Beschluss des AG zurückgenommen (§ 67 Abs. 4 FamFG) hat (vgl. Keidel, FamFG, FamFG § 117 Rn 44; Musielak/Borth/Borth/Grandel FamFG § 150 Rn 12).

Die Wertfestsetzung (Ehe: 3.000,00 EUR, Versorgungsausgleich: 500.00 EUR, Unterhalt: 1.380,00 EUR) beruht auf den §§ 55 Abs. 2, 43 Abs. 1 S. 2, 44 Abs. 1, 50 Abs. 3, 51 Abs. 1 S. 1 FamGKG. Da die Antragsgegnerin den Ausspruch zur Scheidung und zum Versorgungsausgleich ohne inhaltliche Einwendungen lediglich verbunderhaltend im Beschwerdeverfahren hat anfallen lassen, beschränkt der Senat die Wertfestsetzung insoweit auf die jeweilige Mindestgebühr, die für den Versorgungsausgleich nach § 50 Abs. 3 FamGKG schon nach Wortlaut und Gesetzesbegründung auch unter der des Abs. 1 S. 2 liegen kann (vgl. BeckOK KostR/Neumann FamGKG § 50 Rn 86 m.w.N.).

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