Das FamG hatte die Ehe geschieden und über die Folgesachen nachehelicher Unterhalt und Versorgungsausgleich entschieden. Hiergegen hat die Antragsgegnerin Beschwerde erhoben, allerdings ohne zur Ehesache und zum Versorgungsausgleich Einwendungen zu erheben. Nach Rücknahme der Beschwerde hat das OLG den Wert für den Unterhalt auf 12 x 115,00 EUR = 1.380,00 EUR festgesetzt und den Wert für die Ehesache auf 3.000,00 EUR sowie den Wert für den Versorgungsausgleich auf 500,00 EUR.

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