In der Sache ist die Berufung erfolglos. Gleichwohl ist das landgerichtliche Urteil mit Blick auf den vom Kläger in zweiter Instanz gestellten Hilfsantrag auf Verweisung aufzuheben und der Rechtsstreit an das sachlich zuständige AG zu verweisen.

1. Mit seinem primären Rechtsmittelbegehren, eine Verurteilung des Beklagten durch den Senat zu erreichen, hat der Kläger keinen Erfolg.

Das LG hat seine Zuständigkeit mit Recht verneint. Der Gesamtstreitwert beträgt allenfalls 4.000,00 EUR, sodass gem. §§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG die sachliche Zuständigkeit des AG begründet ist. Die Wertgrenze des § 23 Nr. 1 GVG gilt für vermögensrechtliche und für nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten gleichermaßen (Niesler, in: Graf, GVG, 2018, § 23 Rn 4).

a) Der Streitwert für nicht vermögensrechtliche Ansprüche auf Unterlassung ehrverletzender Äußerungen ist nach § 48 Abs. 2 GKG zu ermitteln, dessen Kriterien auch für das Prozessrecht, wenn es um den Zuständigkeits- oder Beschwerdewert geht, relevant sind (Toussaint, in: Dörndörfer/Neie/Wendtland/Gerlach, Kostenrecht, Ed. 23, 2018, § 48 GKG, Rn 37). Die hiernach zu treffende Ermessensentscheidung hat alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Bedeutung und den Umfang der Sache und auch die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien. In Anlehnung an § 23 Abs. 3 S. 2 RVG kann in Verfahren betreffend Ehrverletzungen zwar grds. der dort genannte Ausgangswert – aktuell 5.000,00 EUR – angesetzt werden (vgl. Senat, Beschl. v. 31.10.2011 – 5 W 236/11), der Betrag ist indessen lediglich ein erster Anhalt und je nach den Umständen zu ermäßigen oder zu erhöhen (Herget, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 3 Rn 16, "Ehre"). Die Angabe des Verfahrenswerts in der Klageschrift ist nicht mehr als ein Indiz für den Wert des Interesses an der Abwehr der Persönlichkeitsrechtsverletzung und unterliegt einer selbstständigen Überprüfung durch das Gericht (vgl. Senat, Beschl. v. 17.2.2012 – 5 U 313/11; Toussaint, in: Dörndörfer/Neie/Wendtland/Gerlach, Kostenrecht, Ed. 23, 2018, § 48 GKG, Rn 40).

b) Wie vom Senat bereits in seiner Entscheidung vom 30.4.2018 (5 W 24/18) über die unzulässige Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers angedeutet, sind die im Streitfall erhobenen Ansprüche nicht mit mehr als insgesamt 4.000,00 EUR zu bewerten.

Die Meinung des Klägers, die beiden Unterlassungsansprüche seien mit jeweils 5.000,00 EUR und der Widerrufsanspruch mit 7.500,00 EUR zu bemessen, teilt der Senat nicht.

(1) Zur Begründung seiner Einschätzung, die Unterlassungsanträge seien mit jeweils nicht mehr als 1.000,00 EUR zu veranschlagen, hat das LG hervorgehoben, dass ihnen lediglich zwei einzelne Äußerungen zugrunde lägen – in der Berufung behauptet der Kläger eine weitere ihm selbst gegenüber erfolgte angebliche Beschimpfung, der er selbst keine zusätzlich werterhöhende Bedeutung beimisst –, die sich jeweils an nur eine Person (darunter der Kläger selbst) gerichtet hätten. Die beschränkte Bedeutung des Interesses an der zivilprozessualen Rechtsverfolgung ergebe sich zudem daraus, dass der Schutz des Persönlichkeitsrechts auch über die einschlägigen strafrechtlichen Vorschriften gewährleistet sei, und zeige sich schließlich daran, dass der Kläger eine immaterielle Entschädigung von nur 1.000,00 EUR verlange.

Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Insbesondere im Hinblick auf die vereinzelt gebliebenen Äußerungen, die offenbar – so die eigenen Angaben des Klägers – Ausfluss einer gewissen Eifersucht des Beklagten im Zusammenhang mit der Beziehung zwischen dem Kläger und der Zeugin H. B., seiner früheren Lebenspartnerin, gewesen sind und über den Kreis dieser drei Personen nicht hinaustraten, bleiben beide Unterlassungsansprüche wertmäßig weit hinter dem "Auffangwert" von 5.000,00 EUR zurück (vgl. auch Senat, Beschl. v. 26.1.2018 – 5 W 4/18: insgesamt 2.000,00 EUR für zwei Unterlassungsanträge im Zusammenhang mit einem Nachbarstreit ohne besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten; Senat, Urt. v. 30.4.2014 – 5 U 79/13: 4.000,00 EUR für eine Klage auf Unterlassung einer Vielzahl ehrenrühriger Äußerungen in einem anonymen, in der gesamten Nachbarschaft der Parteien verteilten Schreiben).

(2) Der Kläger zeigt mit der Berufung keine Umstände auf, die eine höhere als die vom LG vorgenommene Bewertung rechtfertigen würden.

(a) Im Ansatz richtig hebt der Kläger hervor: Beim "Umfang" i.S.d. § 48 Abs. 2 GKG könnten die Dauer der Auseinandersetzung, die Kompliziertheit des Sachverhalts, die Beweisbarkeit, die Anzahl der gestellten Sachanträge und das Vorhandensein schwieriger Rechtsfragen von Bedeutung sein; die "Bedeutung" sei ebenfalls sowohl rechtlich als auch tatsächlich zu verstehen; insbesondere komme es auf die ideelle oder gesellschaftliche Relevanz für den Betroffenen an. Die daran anknüpfende Wertung des Klägers, seine Sache sei als "eher überdurchschnittlich" einzuschätzen, vermag der Senat indes nicht nachzuvollziehen. Die Dauer der zum Gegenstand des...

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