Der Beklagte ist der ehemalige Lebensgefährte der Frau H. B., einer Bekannten des Klägers. Der Kläger wirft dem Beklagten vor, ihn verleumdet, beleidigt und sein allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt zu haben. Er stützt das auf drei – in erster Instanz auf zwei – Ereignisse: Am 19.1.2017 habe der Kläger, "offensichtlich [von] Eifersucht gepackt", bei Frau H. B. angerufen und bewusst wahrheitswidrig behauptet, er habe von einem Ehepaar gehört, der Kläger sei bekanntermaßen "schwul", "bisexuell" und würde "bei den Strichern herumfallen". Am 28.1.2017 habe der Beklagte bei ihm, dem Kläger, angerufen und ihn als "schwule Sau" bzw. "Schwuchtel" beschimpft, am 4.2.2017 als "schwules Arschloch".

Der Kläger hat vom Beklagten Unterlassung, Widerruf und eine Geldentschädigung verlangt und in der Klageschrift den Streitwert auf insgesamt 18.500,00 EUR beziffert (5.000,00 EUR für den "Unterlassungsanspruch wegen Verleumdung/übler Nachrede"; 5.000,00 EUR für den "Unterlassungsanspruch wegen Beleidigung"; 7.500,00 EUR für den Widerrufsanspruch "bzgl. massiv ehrenrühriger Behauptungen […] auf sexuellem Gebiet"; mindestens 1.000,00 EUR "Entschädigung für schwerwiegende Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts").

Der Beklagte hat die Mitteilung an die Zeugin H. B., wonach ein Ehepaar ihm berichtet habe, der Kläger sei "bi", eingeräumt. Ansonsten hat er die ihm unterstellten Äußerungen bestritten.

Er hat die sachliche Unzuständigkeit des LG gerügt.

Das LG hat die Klage, nachdem der Kläger im Termin ausdrücklich erklärt hatte, keinen Verweisungsantrag zu stellen, als unzulässig abgewiesen. Es hat den Wert der beiden Unterlassungsanträge, des Widerrufsantrags und des Zahlungsantrags auf Geldentschädigung auf jeweils 1.000,00 EUR beziffert und mit Blick auf den sich daraus ergebenden Gesamtstreitwert von 4.000,00 EUR die sachliche Zuständigkeit des LG verneint.

Der Kläger hat Berufung eingelegt.

Er meint, für die Unterlassungsanträge sei der "gesetzliche Regelauffangstreitwert" entsprechend § 52 Abs. 2 GKG bzw. § 23 Abs. 3 S. 2 Hs. 2 RVG maßgeblich. Die Sache sei nach Umfang, Ausmaß, Gewicht und Schwere der Diffamierung und der Beleidigung sowie Schwierigkeit und Bedeutung eher überdurchschnittlich.

Der Kläger bleibt bei seinen erstinstanzlichen Behauptungen und Beweisangeboten und bezieht sich darüber hinaus auf einen angeblichen Anruf des Beklagten bei ihm am 4.2.2017, in dem er ihn als "schwules Arschloch" beschimpft habe.

Der Kläger beantragt, das Urteil des LG abzuändern und

1. den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, über ihn außerhalb rechtsförmlicher Verfahren (gerichtlicher Verfahren einschließlich des hiesigen, Verfahren bei den Strafverfolgungsbehörden oder Verwaltungsbehörden) vorsätzlich gegenüber Dritten mit Ausnahme zeugnisverweigerungsberechtigter Angehöriger i.S.v. § 52 Abs. 1 Nrn. 1–3 StPO und mit Ausnahme zeugnisverweigerungsberechtigter Personen i.S.v. § 53 Abs. 1 Nrn. 1–5 StPO Tatsachen zu behaupten oder zu verbreiten, welche den Kläger verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet sind und insbesondere dies auch besseres Wissen zu tun; insbesondere den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, über den Kläger gegenüber Dritten die bewusst wahrheitswidrig aufgestellte Behauptung – auch sinngemäß – aufzustellen oder zu verbreiten, der Kläger sei "schwul" oder "bisexuell" und würde "bei den Strichern rumfallen", wie der Beklagte dies am Abend des 19.1.2017 bei einem Telefonat mit Frau H. B., in N.-W., gegenüber Frau B. gemacht habe, o. ä. Behauptungen über den Kläger gegenüber Dritten bewusst wahrheitswidrig aufzustellen oder zu verbreiten, insbesondere auch zu behaupten, ein Ehepaar bzw. andere Personen hätten ihm (dem Beklagten) erzählt, der Kläger sei "schwul" oder "bisexuell" und würde "bei den Strichern rumfallen";

2. den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, ihn vorsätzlich rechtswidrig zu beleidigen, insbesondere ihn als "schwule Sau" oder als "Schwuchtel" oder in ähnlicher Art und Weise zu beschimpfen, wie der Beklagte dies am 28.1.2017 gegenüber dem Kläger getan habe, oder ihn als "schwules Arschloch" zu beschimpfen, wie dies am 4.2.2017 geschehen sei;

3. für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungspflichten gem. Ziffern 1. und 2. die Verhängung eines Ordnungsgelds von bis zu 250.000,00 EUR und ersatzweise für den Fall, dass dieses Ordnungsgeld nicht beitreibbar sein sollte, die Verhängung von Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle von bis zu zwei Jahren, anzudrohen und erforderlichenfalls festzusetzen;

4. den Beklagten zu verurteilen, gegenüber Frau H. B., wohnhaft in N.-W., die von ihm (dem Beklagten) bei dem Telefonat vom 19.1.2017 gegen 19:00 Uhr gegenüber dieser (Frau B.) aufgestellte bewusste falsch Behauptung über den Kläger, dieser sei "schwul" oder "bisexuell" und würde "bei den Strichern rumfallen" bzw. die bewusste falsch Behauptung über den Kläger, Dritte (ein unbekanntes Ehepaar) hätten ihm (dem Bek...

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