- Die Kostenentscheidung eines Urteils, durch das die Berufung der Staatsanwaltschaft "kostenpflichtig verworfen" wird, ist grundsätzlich dahingehend auszulegen, dass der Staatskasse auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten auferlegt worden sind.
- Unabhängig davon, ob ein Berichtigungsbeschluss hinsichtlich einer Kostenentscheidung ergehen durfte, entfaltet er jedenfalls Wirkung, wenn er nicht angefochten worden ist.
LG Traunstein, Beschl. v. 23.8.2018 – 2 Qs 87/18
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