1. Die Kostenentscheidung eines Urteils, durch das die Berufung der Staatsanwaltschaft "kostenpflichtig verworfen" wird, ist grundsätzlich dahingehend auszulegen, dass der Staatskasse auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten auferlegt worden sind.
  2. Unabhängig davon, ob ein Berichtigungsbeschluss hinsichtlich einer Kostenentscheidung ergehen durfte, entfaltet er jedenfalls Wirkung, wenn er nicht angefochten worden ist.

LG Traunstein, Beschl. v. 23.8.2018 – 2 Qs 87/18

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