1. Ein Vergleich hat einen überschießenden Mehrwert, wenn die Parteien eine über den ursprünglichen Streitgegenstand hinaus gehende gütliche Einigung getroffen haben.
  2. Wird ein Rechtsstreit, der Leistungen aus einer Berufsunfähigkeits- bzw. Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zum Gegenstand hat, durch einen Vergleich beendet, in dem auch die – bislang nicht streitige – Beendigung des Versicherungsvertrages vereinbart wird, so ist der überschießende Vergleichswert aus einem Anteil von 20 % des dreieinhalbfachen Jahresbetrages der Summe aus (Renten-)Leistung und Prämien(-freistellung) zu ermitteln.
  3. Bei der Krankentagegeldversicherung kommt diese Berechnung nicht in Betracht. Vielmehr sind lediglich 20 % des vereinbarten Krankentagegeldes für eine halbjährliche Bezugsdauer zu berücksichtigen. Die Vorschrift des § 9 ZPO findet keine Anwendung.

OLG Rostock, Beschl. v. 8.11.2018 – 4 W 27/18

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