Die zulässige (§ 68 Abs. 1 S. 1, S. 3, § 63 Abs. 3 S. 2 GKG, § 32 Abs. 2 S. 1 RVG) Beschwerde ist nicht begründet. Mit Recht und zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann, hat das LG den Streitwert – insoweit unangefochten – auf bis 25.000,00 EUR und den Mehrwert des Vergleichs auf 1.825,00 EUR festgesetzt. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.

1. Der Streitwert für das Verfahren bestimmt sich nach dem Streitgegenstand, hier also den behaupteten Ansprüchen aus der Krankentagegeldversicherung. Er errechnet sich aus der Summe (§ 39 Abs. 1 GKG) des für den Leistungsantrag anzunehmenden Betrages (§ 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO: 16.400,00 EUR) und dem Wert für den Feststellungsantrag.

Dieser ist, da die Verpflichtung zur Zahlung für einen nicht feststehenden Zeitraum begehrt wird, durch Zugrundelegung einer halbjährlichen Bezugsdauer des vereinbarten Krankentagegeldes abzüglich eines Feststellungsabschlags von 20 % zu ermitteln (BGH, Beschl. v. 14.12.2016 – IV ZR 477/15, MDR 2017, 293, juris Leitsatz 1 u. Rn 5 f.; OLG Hamm, Beschl. v. 2.3.2018 – 20 W 41/17, juris Rn 12, 16; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 6.3.2006 – 12 W 18/06, VersR 2007, 416, juris Leitsatz und Rn 3 [= AGS 2006, 453]). Das ergibt hier einen Betrag von (50,00 EUR x 365 : 2 ./. 20 % =) 7.300,00 EUR.

Eine nur eingeschränkte Wertaddition (vgl. BGH a.a.O., juris Rn 13 f.; BGH, Beschl. v. 6.10.2011 – IV ZR 183/10, VersR 2012, 76, juris Rn 2 [= AGS 2012, 81]; OLG Hamm a.a.O., juris Rn 16) ist hier nicht vorzunehmen. Der Kläger hat rückständige (bis Klageerhebung) und künftige (ab Klageerhebung) Leistungen aus demselben Versicherungsfall (Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Hüftgelenkproblemen und einer deswegen durchgeführten Operation) geltend gemacht. Nach seinem Vortrag soll dem Feststellungsantrag somit keine zusätzliche wirtschaftliche Bedeutung für eventuelle andere, zukünftige Versicherungsfälle zukommen. Beide Anträge betreffen daher unterschiedliche Sachverhalte und damit unterschiedliche wirtschaftliche Interessen (Leistungen für die Vergangenheit und für die Zukunft), auch wenn sie auf demselben Grund (Anspruch auf Bezug von Krankentagegeld, also – u.a. – der Ausschluss der Berufsunfähigkeit) beruhen. Anders als bei einem neben einem Leistungsantrag zusätzlich ausdrücklich auf die Feststellung des Fortbestandes des Versicherungsverhältnisses (so der der Entscheidung des BGH v. 14.12.2016 zugrunde liegende Sachverhalt) bzw. auf die Feststellung, dass keine Berufsunfähigkeit vorliege (so OLG Hamm a.a.O.) gerichteten Antrag, besteht deshalb weder eine wirtschaftliche Teilidentität der beiden Klagebegehren noch ein für die Wertfestsetzung allein maßgebliches überschießendes Interesse des Feststellungsantrages. Er ist vielmehr mit seinem – um den allgemeinen Feststellungsabschlag verminderten – vollständigen Wert anzusetzen.

Dass der Kläger den Weg der Feststellungsklage wählte, spielt für die hier allein zur Entscheidung anstehende Festsetzung des Streitwerts ebenso wenig eine Rolle wie die Frage, ob eine solcher Antrag zulässig ist.

Die außerdem geltend gemachten Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten erhöhen den Streitwert als Nebenforderungen nicht, § 43 Abs. 1 GKG.

Danach errechnet sich ein Gesamtstreitwert von (16.400,00 EUR + 7.300,00 EUR =) 23.700,00 EUR. Unschädlich ist, dass das LG – wohl den Ausführungen in der Klageschrift folgend – offenbar die "halbjährliche Bezugsdauer" mit 180 Tagen bemessen hat und daher zu einem geringfügig abweichenden Ergebnis ([50,00 EUR x 180 Tage ./. 20 % =] 7.200,00 EUR + 16.400,00 EUR = 23.600,00 EUR) gekommen ist. Ein Gebührensprung ist damit nicht verbunden.

Die Streitwertfestsetzung des LG ist daher richtig. Dagegen wendet sich die Beschwerde auch nicht. Eine Änderung durch den Senat ist damit nicht veranlasst, auch nicht nach § 63 Abs. 3 GKG.

2. Zutreffend ist das LG in seiner Teilabhilfeentscheidung außerdem von einem Vergleichsmehrwert von 1.825,00 EUR ausgegangen.

a) Der Vergleich hat einen überschießenden Mehrwert, weil die Parteien auch die Beendigung des Vertrages vereinbart und damit eine über den ursprünglichen Streitgegenstand hinaus gehende gütliche Einigung getroffen haben (OLG Hamm a.a.O., juris Rn 20; OLG Köln, Beschl. v. 29.4.2015 – 20 W 75/14, juris Rn 2; OLG Nürnberg, Beschl. v. 13.8.2014 – 8 W 1409/14, AGS 2015, 79, juris Rn 55; Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 3 Rn 16 Stichwort "Vergleich", jeweils m.w.N.). Darauf hat die Beschwerde zu Recht abgestellt; das LG hat seine zunächst abweichende Auffassung entsprechend korrigiert.

b) Entgegen der Ansicht der Beschwerde kann der Berechnung dieses Mehrwerts jedoch nicht die Summe von vereinbarter Leistung und Beitrag zugrunde gelegt werden (aa). Vielmehr ist lediglich das Krankentagegeld (bb) zu berücksichtigen, und zwar nur für eine Bezugsdauer von sechs Monaten (cc). Der sich daraus ergebende Wert ist mit einem Anteil von 20 % anzusetzen (dd).

aa) Zutreffend verweisen die Besc...

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