Die gem. §§ 165, 151 VwGO zulässige Erinnerung der Antragsgegnerin und Erinnerungsführerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ist unbegründet.

Das Gericht hat mit Beschl. v. 17.7.2018 (8 B 163/18 MD) nach § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO seinen Beschl. v. 24.4.2018 (8 B 109/18 MD) geändert, indem es die aufschiebende Wirkung der Klage (8 A 110/18 MD) gegen den Bescheid vom 27.3.2018 (Abschiebungsandrohung) angeordnet hat. Die Kosten des Verfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO hat das Gericht gem. § 154 Abs. 1 VwGO der in diesem Verfahren unterlegenen Erinnerungsführerin auferlegt. Zu den danach von der Erinnerungsführerin zu tragenden Kosten gehören nach § 162 Abs. 1 und 2 S. 1 VwGO auch die gesetzlich vorgesehenen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts des obsiegenden Beteiligten, hier des Antragsstellers und Erinnerungsgegners. Diese sind dem Erinnerungsgegner im vorliegenden Fall ungeachtet des Umstandes zu erstatten, dass die Prozessbevollmächtigte den Erinnerungsgegner auch schon im – erfolglosen – Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vertreten hat.

Die 3. Kammer des VG Magdeburg hat zu den hier maßgeblichen Rechtsfragen bereits umfassend wie folgt ausgeführt (vgl. VG Magdeburg, Beschl. v. 14.8.2017 – 3 E 187/17, juris Rn 3 ff. [= AGS 2017, 591]):

 
Hinweis

"Zwar weist die Erinnerungsführerin zutreffend darauf hin, dass nach § 16 Nr. 5 RVG das Verfahren über die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und jedes Verfahren über deren Abänderung oder Aufhebung gebührenrechtlich dieselbe Angelegenheit sind und Gebühren in derselben Angelegenheit gem. § 15 Abs. 2 S. 1 RVG nur einmal gefordert werden dürfen. Daher kann der bereits im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO tätig gewordene Prozessbevollmächtigte für das nachfolgende Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO nicht erneut eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV beanspruchen und eine Auslagenpauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach Nr. 7002 VV gesondert verlangen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 24.4.2007 – 22 M 07.4006, juris; siehe auch BVerwG, Beschl. v. 23.7.2003 – 7 KSt 6.03, 7 VR 1.02, juris [= AGS 2003, 456], zur entsprechenden Rechtslage nach den bis zum 30.6.2004 geltenden § 114 Abs. 6 S. 1 i.V.m. § 40 Abs. 2 BRAGO). Hintergrund der Regelung des § 16 Nr. 5 RVG ist, dass der Rechtsanwalt, der bereits in einem Verfahren über einen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung tätig war, in einem Abänderungs- oder Aufhebungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO in der Regel keine besondere Einarbeitungszeit benötigt, sondern vielmehr ohne Weiteres auf seine frühere Arbeit zurückgreifen kann (Bayerischer VGH, Beschl. v. 24.4.2007 – 22 M 07.4006, a.a.O.)."

Der Umstand, dass ein Rechtsanwalt für seine Tätigkeit im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO nur einmal eine Vergütung verlangen kann, besagt jedoch nichts darüber, wer diese Gebühren zu erstatten hat. Für die hier allein streitgegenständliche Frage der im Verhältnis der Beteiligten zueinander zu erstattenden Kosten ist vielmehr die in dem jeweiligen Verfahren ergangene gerichtliche Kostengrundentscheidung maßgebend. Denn das Kostenfestsetzungsverfahren nach § 164 VwGO bildet nur die zahlenmäßige Ergänzung der vorangegangenen Kostenentscheidung auf Antrag eines Beteiligten (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 3.6.2009 – 6 C 07.565, juris). Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass die Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und nach § 80 Abs. 7 VwGO prozessual zwei selbstständige Verfahren mit unterschiedlichen Gegenständen darstellen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.8.2008 – 2 VR 1.08, juris; OVG Sachsen Anhalt, Beschl. v. 1.2.2010 – 4 M 223/09, juris). Gegenstand des Verfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO ist eine Neuregelung für die Zukunft, nicht aber die Überprüfung der nach § 80 Abs. 5 VwGO getroffenen Entscheidung. In beiden Verfahren können dementsprechend entgegengesetzte Entscheidungen ergehen, die dann auch unterschiedliche Kostenlasten zur Folge haben. Hiervon ausgehend kann jeder aus der für ihn günstigen Entscheidung die Erstattung seiner Kosten verlangen. Dass ein Rechtsanwalt die Gebühren wegen der gebührenrechtlichen Zusammenfassung beider Verfahren in § 16 Nr. 5 RVG als eine Angelegenheit gegenüber seinem Mandanten nach § 15 Abs. 2 S. 1 RVG nur einmal geltend machen kann, steht dem nicht entgegen (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 13.2.2017 – 11 B 769/15.A, juris [= AGS 2017, 205], mit Nachweisen zu der gegenteiligen Rspr. einiger VG; VG Halle (Saale), Beschl. vom 11.12011 – 3 B 128/10, zitiert nach juris; VG München, Beschl. v. 12.8.2013 – M 17 M 13.30186, juris; VG Stuttgart, Beschl. v. 29.4.2014 – A 7 K 226/14, juris). Die Rechtsanwaltsgebühren fallen mit jeder Tätigkeit, die Voraussetzung für ihr Entstehen ist, erneut an. Ob sie tatsächlich auch gegenüber dem Mandanten geltend gemacht werden können oder ob dem etwa der Grundsatz der Einmalvergütung des § 15 Abs. 2 S. 1 RVG entgegensteht, is...

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