Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ist nach § 165 i.V.m. § 151 S. 1 VwGO zulässig und begründet. Die Erinnerungsführerin kann die Festsetzung einer Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 und S. 3 Nr. 2 sowie Nr. 3104 VV beanspruchen. Diese Gebühr entsteht u.a. für die Mitwirkung an außergerichtlichen Besprechungen mit einem anderen als dem Auftraggeber, die auf die Erledigung des Verfahrens gerichtet sind. Eine auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete außergerichtliche (telefonische) Besprechung der Prozessbevollmächtigten der Beteiligten am 19./20.12.2017 hat die Klägerin hinreichend glaubhaft gemacht, § 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 104 Abs. 2 S. 1 ZPO.

Auf die Frage, ob – wie der Beklagte meint – zu diesem Zeitpunkt bereits ein erledigendes Ereignis eingetreten war, kommt es nicht entscheidungserheblich an. Zweifelhaft erscheint diese Auffassung allerdings deshalb, weil die Klage auf die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente "ab dem 1.8.2012" zielte, die E-Mail der Verfahrensbevollmächtigten des Beklagten v. 20.12.2017, 15:09 Uhr (in Übereinstimmung mit dem nachfolgenden Vorbringen der Klägerseite) allerdings selbst darauf hinweist, dass nicht nur die "konkrete Berechnung", sondern auch der "Beginn der Berufsunfähigkeit" offen gewesen sei und dass "eine entsprechende Entscheidung … hierüber am 20.1.2018 getroffen werden (solle)".

Das Gericht kann diese Frage im Ergebnis unentschieden lassen, weil die Terminsgebühr auch für eine Besprechung entstehen kann, die nach der materiellen Erledigung – dem erledigenden Ereignis –, aber vor formeller Beendigung des gerichtlichen Verfahrens stattgefunden hat, etwa, wenn die Vertreter der Beteiligten eine Einigung über die Art der Erledigung des gerichtlichen Verfahrens und/oder die Kostentragung treffen wollen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 17.7.2014 – 8 E 376/14, juris Rn 11 ff. m.w.N. [= AGS 2014, 392]; KG, Beschl. v. 21.2.2007 – 5 W 24/06, juris [= AGS 2008, 65]; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt u.a., RVG, 23. Aufl., 2017, Vorbem. 3 Rn 170; so wohl auch: Sächsisches OVG, Beschl. v. 6.10.2015 – 3 E 82/15, juris Rn 6; a.A.: OVG des Saarlandes, Beschl. v. 15.10.2013 – 1 E 383/13, juris Rn 8 unter Verweis auf Niedersächsisches. OVG, Beschl. v. 4.7.2008 – 2 OA 338/08, juris Rn 6). Der Gesetzgeber wollte den Anwendungsbereich der Terminsgebühr gegenüber der früheren Verhandlungs- und Erörterungsgebühr erweitern, um zu einer möglichst frühen Beendigung des gerichtlichen Verfahrens beizutragen. Zugleich sollte die Anwendung der Gebührenvorschrift erheblich vereinfacht werden; die Teilnahme an Besprechungen, die ohne Beteiligung des Gerichts auf die Erledigung des Verfahrens gerichtet sind, soll nach den Vorstellungen des Gesetzgebers honoriert werden, "insbesondere wenn diese auf den Abschluss des Verfahrens durch eine gütliche Einigung zielen" (Hervorhebungen durch das Gericht, vgl. Gesetzentwurf eines Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes, BT-Drucks 15/1971, 209).

Die Vertreter der Klägerin haben auch glaubhaft gemacht, dass mit der anwaltlichen Vertretung der Gegenseite telefonisch die Art der Beendigung des gerichtlichen Verfahrens und die Kostentragung erörtert worden ist. Bereits in dem Kostenfestsetzungsantrag v. 9.4.2018 hat die Klägerseite darauf hingewiesen, dass in Telefongesprächen mit der Prozessvertreterin der Gegenseite vom 19./20.12.2017 auch "eine mögliche Einigung über die Verfahrenskosten" erörtert worden sei. Nachdem die Verfahrensbevollmächtigten des Beklagten in dem Schreiben vom 16.5.2018 lediglich darauf verwiesen hatten, die sachbearbeitende Rechtsanwältin der Gegenseite habe in "einem Telefonat" vom 19.12.2017 darüber informiert, "dass der Klägerin das Schreiben der Beklagten vom 14.12.2017 zugegangen sei" – was für sich genommen bereits wenig lebensnah erscheint –, haben die Beklagtenvertreter auf ausdrückliche Aufforderung der Kostenbeamtin unter dem 11.12.2018 ergänzend zu dem Inhalt der Telefonate Stellung genommen und ausdrücklich bestritten, dass eine Einigung über die Verfahrenskosten Gegenstand der Gespräche gewesen sei. Die zum Beleg dieser Behauptung vorgelegten Ausdrucke des E-Mail-Verkehrs mit dem Beklagten vom 20.12.2017 stützen den Vortrag allerdings nicht, denn danach ist zwischen den Rechtsanwältinnen sehr wohl über die Art der Beendigung des gerichtlichen Verfahrens gesprochen worden ("Frau A... hat gebeten, dass wir Sie am Montag, den 22.1.2018, über das Ergebnis der Beschlussfassung informieren und dann gemeinsam mit ihr auch erörtern, wie das Verfahren beendet werden soll. In Rede stand insoweit eine übereinstimmende Erledigungserklärung... (Hervorhebung durch das Gericht)." Hiermit übereinstimmend haben die Prozessvertreter der Klägerin am 6.2.2019 einen Vermerk über das Telefonat vom 20.12.2017 vorgelegt, der ihre Behauptung, es sei über die Verfahrensbeendigung und die Kostentragung gesprochen worden, bestätigt. Der Umstand, dass der Beklagt...

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