Die Beschwerde ist unzulässig, weil der gem. § 26 Nr. 8 S. 1 EGZPO erforderliche Mindestwert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer von mehr als 20.000,00 EUR nicht erreicht wird.

1. Entgegen der Auffassung der Beschwerde beträgt der Wert der Beschwer, soweit die Berufung der Kläger wegen eines weitergehenden Entschädigungsanspruchs abgewiesen wurde, lediglich 14.212,00 EUR. Ein Kläger ist durch eine gerichtliche Entscheidung nur insoweit beschwert, als diese von dem in der Vorinstanz gestellten Antrag zu seinem Nachteil abweicht, seinem Begehren also nicht voll entsprochen worden ist. Verfolgt ein Kläger – wie hier – einen Anspruch im Wege des unbezifferten Zahlungsantrags, so ist für seine Beschwer als Rechtsmittelführer die von ihm in der Vorinstanz geäußerte Vorstellung von der Größenordnung des Anspruchs maßgebend. Gibt ein Kläger dabei einen Mindestbetrag an, was im vorliegenden Fall sogar im Berufungsantrag selbst geschehen ist, so ist nach ständiger Rspr. des BGH für den Wert der Beschwer von diesem Mindestbetrag auszugehen; eine Beschwer besteht nur, wenn und soweit dieser Mindestbetrag unterschritten wurde (vgl. BGH, Beschl. v. 24.3.2016 – III ZR 52/15, NZV 2016, 517 Rn 6 u. v. 30.9.2003 – VI ZR 78/03, NJW-RR 2004, 102 f.; BGH, Urt. v. 2.10.2001 – VI ZR 356/00, NJW 2002, 212, 213). Weil es für den Wert der Beschwer nur auf die Unterschreitung des in der Vorinstanz angegebenen Mindestbetrages, nicht aber auf die tatsächliche Höhe des Anspruchs ankommt, sind die im Rechtsmittelzug geäußerten Betragsvorstellungen ohne Belang (vgl. BGHZ 140, 335, 341 = NJW 1999, 1339, 1340).

2. Die vorstehenden Ausführungen gelten im vorliegenden Fall auch für die Bemessung des Streitwerts im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren.

AGS 3/2019, S. 113 - 114

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