Die Kläger begehren nach Beendigung eines Pachtverhältnisses über ein Erholungsgrundstück von dem Beklagten Entschädigung nach dem Schuldrechtsanpassungsgesetz wegen verschiedener Bauwerke und Anpflanzungen, die von ihnen nach den Rechtsvorschriften der früheren DDR auf dem Pachtgrundstück errichtet worden waren. Die Kläger haben ihren Zahlungsanspruch in erster Instanz nicht beziffert und im weiteren Verlauf vorgetragen, dass sie mindestens eine Entschädigung von 28.000,00 EUR beanspruchen. Das AG hat den Klägern nach Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Verkehrswerterhöhung des Pachtgrundstücks eine Entschädigung i.H.v. 13.788,00 EUR nebst Zinsen zugesprochen. Gegen diese Entscheidung haben sich die Kläger mit der Berufung gewendet und vor dem LG beantragt, den Beklagten über die bereits zuerkannte Entschädigung i.H.v. 13.788,00 EUR nebst Zinsen hinaus dazu zu verurteilen, an die Kläger "einen von einem noch zu bestellenden Sachverständigen in einem Obergutachten zu ermittelnden weiteren Geldbetrag i.H.v. mindestens 14.212,00 EUR nebst Zinsen" zu zahlen. Das LG hat die Berufung zurückgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision richtet sich die Beschwerde der Kläger.

Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren ist vom AG auf 28.000,00 EUR, der Streitwert für das Berufungsverfahren vom LG auf 14.212,00 EUR festgesetzt worden.

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