Die durch ein vorangegangenes Versäumnisurteil "vereitelte" Gebührenermäßigung nach Nr. 2111 Nr. 3 GKG-KostVerz. um 2,0 Gerichtskosten stellt keine "(Mehr-)Kosten der Säumnis" i.S.v. § 344 ZPO dar, die von der säumigen Partei zu tragen wären. Eine andersartige Auslegung einer entsprechenden Regelung in einem Vergleich (vergleiche KG KGR 2006, 924) kommt ohne konkrete Anhaltspunkte im Vergleich oder sonstiger (unstreitiger) Umstände grundsätzlich nicht in Betracht.

OLG Köln, Beschl. v. 15.1.2019 – I-17 W 173/18

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge