Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist gem. §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 ff. ZPO, 11 Abs. 1 RPflG zulässig. Sie hat auch in der Sache selbst in vollem Umfang Erfolg.

Die Klägerin weist völlig zu Recht darauf hin, dass es sich bei den "nicht ermäßigten" Gerichtskosten nicht um Kosten der Säumnis i.S.v. § 344 ZPO handelt. Insoweit vermag der Senat der – auch vom Bezirksrevisor angeführten – Ansicht des AG Hannover (AGS 2010, 305 f.; zustimmend Zöller/Herget, 32. Aufl., § 344 ZPO Rn 4) nicht zu folgen, wie er bereits in seinem Beschl. v. 13.11.2017 – 17 W 210/17 (AGS 2018, 101 ff., juris Rn 13 m.w.N.) entschieden hat. Die drei Gerichtsgebühren nach Nr. 1210 GKG-KostVerz. für das Verfahren im Allgemeinen sind bereits mit Eingang der Anspruchsbegründung nach dem Widerspruch der Beklagten gegen den Mahnbescheid angefallen. Daran hat sich weder durch den Erlass des Versäumnisurteils gegen die Klägerin noch durch die Feststellung des zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs etwas geändert. Es ist auch allgemein bekannt und anerkannt, dass trotz Beendigung des gesamten Verfahrens durch Vergleich eine Ermäßigung nach Nr. 1211 Nr. 3 GKG-KostVerz. ausscheidet, wenn ein anderes Urteil als die in Nr. 2 dieser Vorschrift genannten (Anerkenntnis- und Verzichtsurteil sowie eines nach § 313a Abs. 2 ZPO) vorausgegangen ist, also insbesondere nach einem Versäumnisurteil (§§ 313b, 330 ZPO). Der Erlass des Versäumnisurteils hat keinerlei Einfluss auf die Höhe der von Anfang an i.H.v. 3,0 entstandenen und später nicht ermäßigten Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen (vgl. Hansens, RVGreport 2018, 71, 73 a.E.).

Die Parteien haben in dem Vergleich die Kostenfrage so geregelt, dass die Klägerin "vorab" die "Mehrkosten der Säumnis im Termin am 11.1.2018" trägt. Danach lautet die Kostenvereinbarung, dass "die übrigen Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs" die Klägerin zu 70 % und die Beklagte zu 30 % tragen. Durch die Säumnis der Klägerin haben sich die Gerichtskosten nicht "vermehrt"; es handelt sich nicht um neue Kosten i.S.v. § 344 ZPO (Schneider, JurBüro 2018, 561, 564). Eine "durch die Versäumnis veranlasste" Verhinderung von Ersparnissen bei dem Monate später geschlossenen Vergleich ist dem Entstehen von neuen Kosten nicht gleichzustellen (Toussaint in Beck-OK/ZPO, Stand 1.12.2018, § 344 ZPO Rn 3.2 unter Hinweis auf OLG Bremen OLGR 2005, 563 f., juris Rn 12). Wenn die Parteien dies gewollt hätten, hätten sie dies deutlich machen und ausdrücklich vereinbaren können und müssen. Für eine entgegenstehende "Auslegung" des Vergleichs (vgl. KG KGR 2006, 924, juris Rn 5 ff.) bieten weder der Wortlaut der Kostenregelung noch der Sachvortrag der Parteien irgendwelche Anhaltspunkte. Umgekehrt spricht alles dafür, dass allein die auf der Seite der Beklagten entstandenen Mehrkosten durch die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung (insbesondere die von ihr geltend gemachten Fahrtkosten und das Abwesenheitsgeld, insgesamt 57,40 EUR) gemeint waren.

Die Beklagte hat demnach 30 % der im Rechtsstreit insgesamt angefallenen gerichtlichen Kosten von 1.638,00 EUR, also 491,40 EUR an die Klägerin zu erstatten. Dieser Betrag ist von dem (sonstigen) Erstattungsanspruch der Beklagten gegen die Klägerin – betreffend die außergerichtlichen Kosten – i.H.v. 1.641,46 EUR abzuziehen. Damit verbleibt insoweit ein Anspruch i.H.v. 1.150,06 EUR. Zusätzlich hat die Klägerin aber noch die Kosten der Säumnis i.H.v. 57,40 EUR zu tragen. Damit beträgt die gesamte Kostenerstattung 1.207,46 EUR, wie dies die Klägerin in ihrer sofortigen Beschwerde auch berechnet hat.

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