Am 6.6.2012 hatte die Beschwerdeführerin beim VG eine Klage erhoben, mit der sie die Verpflichtung des Beschwerdegegners zu ihrer Nachdiplomierung zur "Betriebswirtin (FH)" begehrte. Dieses Klageverfahren wurde zunächst unter dem AZ 2 K 648/12 We geführt. Mit Verfügung vom 11.10.2012 übersandte der zuständige Berichterstatter das Urteil eines VG in einem gleichgelagerten Fall und verwies darauf, dass dieses noch nicht rechtskräftig sei. Er stellte anheim, bis zu einer Entscheidung des OVG das Ruhen des Verfahrens zu beantragen. Auf entsprechenden Antrag der Beteiligten ordnete das VG durch Beschl. v. 9.11.2012 das Ruhen des Verfahrens an. Mit Verfügung vom 17.5.2013 ließ der Berichterstatter das Verfahren (als statistisch) erledigt austragen.

Mit Schriftsatz vom 14.3.2018 nahm der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin das Verfahren wieder auf, teilte mit, dass der Beschwerdeführerin der begehrte Abschluss zuerkannt worden sei und erklärte das Verfahren für erledigt. Mit Verfügung vom 28.3.2018 teilte der Berichterstatter den Beteiligten mit, dass das Verfahren wieder aufgenommen werde und nunmehr das AZ 2 K 663/18 We trage. Nachdem der Beschwerdegegner sich der Erledigungserklärung angeschlossen hatte, stellte das VG das Verfahren ein.

Mit ihrem Kostenfestsetzungsantrag machte die Beschwerdeführerin unter Berufung auf § 15 Abs. 5 S. 2 RVG u.a. zwei Verfahrensgebühren geltend, die auch festgesetzt wurden. Insoweit hat der Beschwerdegegner Erinnerung eingelegt und geltend gemacht, dass die Anordnung des Ruhens des Verfahrens nicht zu einer Erledigung geführt habe. Dieser Erinnerung des Beschwerdegegners hat das VG stattgegeben. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer. Er ist der Auffassung, die Vorschrift des § 15 Abs. 5 S. 2 RVG sei hier einschlägig. Das OVG hat die Beschwerde zurückgewiesen.

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