GKG-KostVerz. a.F. Nr. 1311 Nr. 4;FamGKG-KostVerz. Nr. 1111 Nr. 4

Leitsatz

Bei einer Erledigung des Scheidungsverfahrens durch den Tod eines Ehegatten tritt eine Ermäßigung der Gerichtsgebühren nach Nr. 1310 GKG-KostVerz. nicht ein.

KG, Beschl. v. 5.10.2010 – 19 WF 124/10

1 Anmerkung

(Sachverhalt und Gründe sind abgedr. in AGS 2011, 95).

Die Entscheidung des KG ist zwar richtig. Allerdings lenkt der "Leitsatz" zu Nr. 2 von der bestehenden Möglichkeit ab, trotz Todes noch eine Gebührenermäßigung herbeiführen zu können. Da sich die Gebührenermäßigung in Familiensachen nicht mehr nach dem GKG-KostVerz., das in dem vom KG entschiedenen Fall zutreffend noch zugrunde zu legen war (Art. 111 Abs. 1 FGG-ReformG), richtet, vielmehr nach neuem Recht die Ermäßigungstatbestände des FamGKG-KostVerz. maßgebend sind, wird nachfolgend nur noch darauf abgestellt.

Ungeachtet dessen übernimmt Nr. 1111 FamGKG-KostVerz. ohnehin im Wesentlichen die Regelungen in Nr. 1311 GKG-KostVerz., ist aber redaktionell an den Text des FamFG angepasst worden. Nach Nr. 1111 Nr. 4 FamGKG-KostVerz. tritt eine Ermäßigung der Gebühr der Nr. 1110 FamGKG-KostVerz. bei einer Erledigung in der Hauptsache (1. Voraussetzung) ein, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht, die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt (2. Voraussetzung).

Zwar gilt durch den Tod eines Ehegatten das Ehescheidungsverfahren kraft Gesetzes als in der Hauptsache erledigt (§ 131 FamFG), sodass zumindest eine Voraussetzung für eine Gebührenermäßigung nach Nr. 1111 Nr. 4 FamGKG-KostVerz. erfüllt ist. Das FamG hat aber von Amts wegen (§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 308 Abs. 2 ZPO) nach § 150 Abs. 2 S. 2 FamFG über die Kosten der Scheidungssache zu entscheiden und diese grundsätzlich gegeneinander aufzuheben, sodass in diesem Fall eine Ermäßigung ausgeschlossen wäre. Der überlebende Ehegatte und die Erben des verstorbenen Ehegatten können den kostenrechtlichen Anreiz aber durch eine Einigung über die Kosten oder eine Übernahmeerklärung in Anspruch nehmen, wenn sie dadurch eine Kostenentscheidung des Gerichts vermeiden. Wird das Verfahren durch einen solchen Ermäßigungstatbestand beendet, so führt dies immerhin zu einer Reduzierung der 2,0-Gebühr auf eine 0,5-Gebühr, sodass auch die Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten immer günstiger sein dürfte als eine Entscheidung des Gerichts nach § 150 Abs. 2 S. 2 FamFG. Auch eine Zurückname des Scheidungsantrags kann unter den Voraussetzungen der Nr. 1111 Nr. 1 FamGKG-KostVerz. privilegiert und wirtschaftlicher sein als eine Kostenentscheidung des Gerichts nach § 150 Abs. 2 S. 1 FamFG.

Bei einer Erledigung des Scheidungsverfahrens durch den Tod eines Ehegatten tritt eine Ermäßigung der Gerichtsgebühren nach Nr. 1111 Nr. 4 FamGKG-KostVerz. nicht ein, wenn das Gericht mangels einer Einigung über die Kostentragung oder Vorlage einer Kostenübernahmeerklärung über die Kosten entscheiden muss (§ 150 Abs. 2 S. 2 FamFG): Mit dieser Formulierung hätte der "Satz" des KG "leiten" können!

FAFamR Lotte Thiel, Koblenz

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