Im Aufsatzteil befasst sich Lissner (S. 49 ff.) mit Fragen der Kostenstundung im Rahmen der Prozess- und Verfahrenskostenhilfe.

In einem weiteren Beitrag beleuchtet Mock die Abrechnung bei Mehrvergleichen im Mahnverfahren. Auch im Mahnverfahren kann eine Einigung über die anhängigen und weitergehenden nicht anhängigen Gegenstände getroffen werden. Hier fehlt es insbesondere hinsichtlich der Verfahrensgebühr an einer ausdrücklichen Regelung. Der Verfasser erläutert, wie hier abzurechnen ist (S. 55 ff.).

Das AG Waldkirch (S. 61) hatte sich mit einer Vergütungsvereinbarung zu befassen, nach der nach Zeitaufwand abzurechnen war. Das Gericht stellt zwar einerseits klar, dass es keine Bedenken gegen eine Fünf-Minuten-Taktung hat. Andererseits weist das Gericht darauf hin, dass eine Taktung nur dann abgerechnet werden kann, wenn sie ausdrücklich vereinbart worden ist.

Kontrovers diskutiert wird die Frage, ob eine Einigungsgebühr anfällt, wenn der Beklagte die Klageforderung ausgleicht und den Kläger bittet, die Klage gegen Kostenübernahme zurückzunehmen. Überwiegend wird eine Einigungsgebühr bejaht; zum Teil wird allerdings die Erstattungsfähigkeit abgelehnt. Das AG Coburg (S. 65) hat beides bejaht.

Mit der Frage, wie bei einer gemeinsamen Einigung mehrerer Verfahren abzurechnen ist, hat sich das LSG Nordrhein-Westfalen (S. 65) befasst. Es geht davon aus, dass die Einigungsgebühr in diesem Fall getrennt in jedem einzelnen Verfahren anfalle, die Terminsgebühr dagegen nur anteilig entstehe.

Probleme ergeben sich in der Praxis häufig bei der Abrechnung familienrechtlicher Beschwerdeverfahren. Das OLG Brandenburg (S. 68) weist zu Recht darauf hin, dass hier zu differenzieren ist. Nur für Beschwerden, die sich gegen Endentscheidungen in der Hauptsache richten, entstehen die Gebühren eines Berufungsverfahrens. Für die sonstigen Beschwerden – wie hier eine Kostenbeschwerde – gilt die Nr. 3500 VV.

Dass die Berufung auch bei einem Aussageverweigerungsrecht zur Mitwirkung im Rahmen einer zusätzlichen Gebühr nach Nr. 4141 bzw. Nr. 5115 VV führen kann, hatte der BGH bereits entschieden. In der Praxis verwenden Anwälte häufig "schwammige" Formulierungen, sodass nicht eindeutig ist, ob sich der Betroffene oder Beschuldigte nun auf ein Verweigerungsrecht beruft oder nicht. Das AG Augsburg (S. 69) hatte sich mit einem solchen Fall zu befassen und hat klargestellt, dass ein "derzeitiges" Berufen auf ein Aussageverweigerungsrecht als ausreichende Mitwirkung anzusehen ist.

Werden Verfahren getrennt, dann muss in jedem Verfahren eine gesonderte Kostenentscheidung ergehen. Diese Kostenentscheidung erfasst dann nur das jeweils getrennte Verfahren, sodass in einem Verfahren nach Trennung auch nur die Kosten erstattet verlangt werden können, die in diesem Verfahrensteil entstanden sind (VG Bayreuth, S. 74).

Ergeht in einem selbstständigen Beweisverfahren eine Kostenentscheidung, die rechtskräftig wird, und kommt es dann später im Hauptsacheverfahren zu einem Prozessvergleich, in dem sich die Beteiligten über die Kosten des Rechtsstreits einigen, werden davon nicht die rechtskräftig entschiedenen und bereits festgesetzten Kosten des Beweisverfahrens erfasst (BGH, S. 78).

In einem Kostenfestsetzungsverfahren sind die Anwälte nicht Beteiligte i.S.d. §§ 198 ff. GVG, sodass ihnen insoweit keine Rechte zustehen. Verfahrensbeteiligt sind nur die Parteien, nicht aber ihre Vertreter (OVG Berlin-Brandenburg, S. 81).

Dass zeitlich gestaffelte Wertfestsetzungen nicht zulässig sind, bestätigt einmal mehr das OLG Bremen (S. 92).

 

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Autor: Norbert Schneider

Rechtsanwalt Norbert Schneider, Neunkirchen

AGS 2/2022, S. II

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