In dem Rechtsstreit vor dem VG Berlin hatte das Gericht den Beteiligten einen außergerichtlichen Vergleich vorgeschlagen, wonach der Beklagte der Klägerin eine Ausbildungsförderung in näher bestimmtem Umfang gewährt und die Klägerin die Klage zurücknimmt. Die Beteiligten haben diesem Vorschlag zugestimmt. Hieraufhin hat die Klägerin ihre Klage wieder zurückgenommen.

Der der Klägerin im Wege der PKH beigeordnete Rechtsanwalt hat die Festsetzung seiner ihm aus der Staatskasse zustehenden Vergütung beantragt, darunter einer Terminsgebühr i.H.v. 356,40 EUR zzgl. anteiliger Umsatzsteuer. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (UdG) hat die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung ohne Berücksichtigung dieser Terminsgebühr festgesetzt. Die hiergegen eingelegte Erinnerung des Rechtsanwalts hat das VG Berlin unter Hinweis auf seine eigene Rspr. und die des OVG Berlin-Brandenburg zurückgewiesen, wonach mit einem schriftlichen Vergleich i.S.d. Gebührentatbestandes von Abs. 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 3104 VV nur ein gerichtlicher Vergleich nach § 106 S. 2 VwGO gemeint sei.

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