Das LG hat die Beiordnung als Pflichtverteidiger auch auf das Verfahren 108 Js 36754/19 erstreckt. Zwar sei dem Amtsgericht durchaus recht zu geben, dass die Erstreckung nach Abschluss des Verfahrens nicht nahe liegt, da es sowohl dem Wunsch eines Angeschuldigten als auch des Verteidigers entsprechen könne, dass die Verteidigung im Rahmen eines Wahlmandats ausgeübt wird. Insoweit werde es regelmäßig dem Verteidiger obliegen müssen, einen entsprechenden Beiordnungsantrag zu stellen, da eine nachträgliche Erstreckung jedenfalls kein Regelfall darstellen könne (vgl. Burhoff, in: Gerold/Schmidt, RVG, 24. Aufl., 2019, § 48 Rn 207). Dabei sei grds. davon auszugehen, dass die Erstreckung auszusprechen sei, wenn eine Beiordnung oder Bestellung unmittelbar bevorgestanden hätte, falls die Verbindung unterblieben wäre (vgl. u.a. LG Düsseldorf StraFo 2012, 117 m.w.N.). Hier habe der Verteidiger gerade in dem Verfahren 108 Js 36754/19 trotz nochmaliger Verteidigungsanzeige an das Gericht bzw. gestelltem Antrag auf Akteneinsicht keinen Beiordnungsantrag gestellt. Insoweit wäre – so das LG – eine Erstreckung wohl nicht nahe liegend.

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