Beim AG waren gegen den Angeklagten (zunächst) zwei Verfahren anhängig. In dem Verfahren 108 Js 36754/19 hatte die Staatsanwaltschaft am 28.8.2019 Anklage zum AG erhoben. Im Rahmen der Anklageerhebung hatte die Staatsanwaltschaft beantragt, dem Angeklagten den Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger beizuordnen. Dieser hatte sich in dem Verfahren als Wahlverteidiger angezeigt, aber keinen Beiordnungsantrag gestellt.

Unter dem AZ 950 Js 55313/19 hatte die Staatsanwaltschaft am 29.10.2019 eine weitere Anklage gegen den Angeklagten erhoben. Im Rubrum war der Rechtsanwalt als (Wahl-)Verteidiger angegeben. Dieser hatte im Ermittlungsverfahren angezeigt, dass er die Verteidigung des Angeklagten übernommen habe. Die Staatsanwaltschaft hat bei Anklagerhebung beantragt, dieses Verfahren mit dem Verfahren 108 Js 36754/19 zu verbinden. Ein Antrag hinsichtlich einer möglichen Beiordnung als Pflichtverteidiger ist nicht erfolgt. Diese Anklage ging am 4.11.2019 beim AG ein.

Bereits am 6.11.2019 bestellte das AG den Rechtsanwalt gem. § 140 Abs. 2 StPO als Verteidiger und ordnete die Zustellung der Anklage an den Angeklagten an, wobei u.a. mitgeteilt wurde, dass das Gericht beabsichtige, das Verfahren mit dem ebenfalls anhängigen Verfahren 108 Js 36754/19 zu verbinden und sodann beide Verfahren zum bereits anberaumten Termin am 12.12.2019 zu verhandeln.

Durch Beschl. v. 21.11.2019 wurden die beiden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden, wobei das Verfahren 108 Js 36754/19 führte. Im Rahmen der am 12.12.2019 durchgeführten Hauptverhandlung wurde gegen den Angeklagten wegen des Vorwurfes aus der Anklage 108 Js 36754/19 eine Einzelstrafe von einem Jahr und neun Monaten ausgeworfen. Hinsichtlich des Vorwurfs aus der Anklage des hinzuverbundenen Verfahren 950 Js 55313/19 wurde eine Einzelstrafe von vier Monaten festgesetzt.

Mit Schriftsatz vom 11.11.2020 hat der Rechtsanwalt beantragt, die im Verfahren 950 Js 55313/19 vorgenommene Beiordnung als Pflichtverteidiger auch auf das Verfahren 108 Js 36754/19 zu erstrecken. Diesen Antrag hat das AG abgelehnt. Dagegen hat der Rechtsanwalt Beschwerde eingelegt, die beim LG Erfolg hatte.

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