Nicht festgesetzt hat das LG hingegen die Kosten einer eingeholten gutachterlichen Überprüfung der dem Verfahren zugrunde liegenden Geschwindigkeitsmessung durch einen privaten Sachverständigen. Die Kosten privater Ermittlungen seien nicht erstattungsfähig, weil die damit verbundenen Auslagen regelmäßig nicht notwendig seien. Es sei Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden, den Sachverhalt zu ermitteln. Da die StPO einem Betroffenen bzw. Angeklagten die Möglichkeit gebe, Beweisanträge zu stellen und die Aufnahme von Ermittlungen anzuregen, seien eigene Ermittlungen grds. nicht erforderlich. Ausnahmsweise komme allerdings eine Erstattung der Kosten in Betracht, wenn das Privatgutachten zur Verteidigung trotz der bestehenden amtlichen Aufklärungspflicht erforderlich sei. Dabei beurteile sich die Frage, ob ein Privatgutachten erforderlich gewesen sei, aus einer Beachtung "ex ante" aus der Sicht des jeweiligen Betroffenen bzw. Angeklagten zum Zeitpunkt der Vornahme der Handlung, hier also der Gutachtenbeauftragung. Beweiserhebungen seien aufgrund des geltenden Amtsermittlungsprinzips Sache der Staatsanwaltschaft bzw. des Gerichts. Vorrangig sind daher insbesondere Beweisanträge zu stellen (vgl. KG StraFo 2012, 380; OLG Celle StV 2006, 32; OLG Stuttgart NStZ-RR 2003, 127; LG Duisburg RVGreport 2013, 156; KK-StPO/Gieg, 8. Aufl., 2019, § 464a Rn 7; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 464a Rn 16). Deshalb setze ein Erstattungsanspruch grds. voraus, dass alle prozessualen Mittel zur Erhebung des gewollten Beweises ausgeschöpft worden seien und dass sich der Betroffene nicht mehr anders verteidigen konnte (vgl. u.a. KG StraFo 2012, 380). Nach diesen Maßstäben liege – so das LG – keine Erstattungsfähigkeit vor. Der Betroffene habe keinen Beweisantrag gestellt, er habe auch keine Einwendungen gegen die Ordnungsgemäßheit der Messung vorgebracht. Keineswegs habe sich der Verurteilte deshalb nicht mehr anders verteidigen können als mit der Einholung einer privaten gutachterlichen Stellungnahme bzw. eines Privatsachverständigengutachtens. An der Ausschöpfung der ihm zur Verfügung stehenden prozessualen Mittel mangele es.

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