Da das beklagte Jobcenter auf die vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgesetzte Terminsgebühr keine (anteilige) Zuzahlung geleistet hat, die nach § 58 Abs. 1 RVG auf die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung anzurechnen wäre, ist der geltend gemachte Restbetrag in voller Höhe festzusetzen. Zahlt das Jobcenter dem Rechtsanwalt A entsprechend der Kostenregelung in dem Vergleich 70 % der Terminsgebühr und der hierauf entfallenden Umsatzsteuer in der Folgezeit, ist Rechtsanwalt A gem. § 58 Abs. 3 S. 2 RVG zur (anteiligen) Rückzahlung an die Landeskasse verpflichtet.
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