Streitig war im Ausgangsverfahren die Berechnung der Höhe des Leistungsanspruches für die Jahre 2007–2010 für den im Einzelhandel selbstständig tätigen Kläger, welcher aufstockend Grundsicherungsleistungen bezog und seinen Anspruch insgesamt in mehreren Verfahren geltend machte.

Der beigeordnete Rechtsanwalt fertigte eine vollständige Kopie der behördlichen Verwaltungsakten an.

Im Vergütungsfestsetzungsverfahren setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle von den beantragten 253,60 EUR für insgesamt 1.574 gefertigte Fotokopien nach Nr. 7000 VV lediglich einen Betrag von 10,00 EUR für 20 Fotokopien zugunsten des beigeordneten Rechtsanwalts mit der Begründung fest, selbst bei großzügiger Betrachtung könne die Fertigung von Kopien lediglich in festgesetztem Umfang als notwendig angesehen werden. Weiterhin sei eine Ablichtung von innerbehördlichen Vorgängen und Bescheiden, welche dem Kläger ohnehin vorliegen würden, nicht erforderlich. Eine Plausibilitätsprüfung bzw. Anforderung der gefertigten Kopien erfolgte im Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht.

Die mit der Erinnerung nach § 56 RVG angegriffene Festsetzung wurde durch das Sozialgericht aufgehoben und die Auslagen für sämtlich gefertigte Fotokopiekosten der Nr. 7000 VV antragsgemäß i.H.v. 253,60 EUR festgesetzt. Die Fertigung sämtlicher Kopien sei zur sachgerechten Bearbeitung der Rechtssache nach Durchsicht der anwaltlichen Handakte unter Zugrundelegung eines objektiven Maßstabs trotz erheblichen Umfangs erforderlich gewesen, da die Berechnung der Höhe des klägerischen Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit über einen längeren Zeitraum notwendig gewesen war und es hierbei auch auf Einzelpositionen ankam. Wegen der Besonderheit des Falles sei es auf die Vollständigkeit der Akte angekommen.

Die durch den Bezirksrevisor als Erinnerungsgegner eingelegte Beschwerde wurde aufgrund grundsätzlicher Bedeutung der Sache durch den Senat gem. §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 8 S. 1–3 RVG entschieden und als unbegründet abgelehnt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge