1. Die Entscheidung ist m.E. zutreffend. Denn die Stunde endet mit Ablauf der Sekunde 59.59. Danach beginnt die nächste Stunde, sodass hier – entsprechend dem Protokoll – die Pflichtverteidigerin mehr als fünf Stunden an der Hauptverhandlung teilgenommen hat. Es kommt also auf die Sekunde an.

2. Durch das KostRÄG 2021 v. 21.12.2020 (BGBl I, 3229) ist in Teil 4 VV RVG eine neue Vorbem. 4.1 Abs. 3 VV RVG aufgenommen worden, die den Streit in Rspr. und Lit. hinsichtlich der Berechnung der für den Längenzuschlag des Pflichtverteidigers maßgeblichen Zeit erledigen soll (wegen der Einzelheiten Burhoff, AGS 2021, 49, 53 ff.). Dabei ging es aber nur um die Berücksichtigung von Wartezeiten und Pausen bei der Ermittlung der maßgeblichen Teilnahmezeit des Pflichtverteidigers. Die hier vom LG entschiedene Frage hat das KostRÄG 2021 nicht geregelt. Sie war, so weit ersichtlich, bisher nicht Gegenstand der Rspr. Das spricht dafür, dass es in der Praxis insoweit bislang keine Probleme gegeben hat.

3. Der Rat an den Verteidiger für Fälle, in denen es von Bedeutung sein könnte: Uhrenvergleich mit dem Protokollführer machen und in den Fällen, in den es ggf. auf die Frage: Fünf Stunden schon überschritten?, ankommen könnte, darauf achten, wann die Hauptverhandlung geschlossen und was vom Protokollführer ins Protokoll eingetragen wird. Ist es bereits 14.01 Uhr, muss das auch eingetragen werden, denn darauf kommt es, wie man sieht, ggf. an.

Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

AGS 2/2021, S. 78

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