Die sofortigen Beschwerden seien nach §§ 143a Abs. 4, 304 Abs. 4 S. 2 HS. 2 Nr. 1 StPO zulässig. Insbesondere stehe den Pflichtverteidigern gegen die Ablehnung ihrer Entpflichtung ein eigenes Beschwerderecht zu. Nach der Regelung des § 304 Abs. 2 StPO können auch andere Personen Beschwerde einlegen, wenn sie in ihren Rechten betroffen sind. Insoweit sei anerkannt, dass auch Verteidiger solche Personen sein können. Die Betroffenheit des Pflichtverteidigers ergibt sich in Fällen wie dem vorliegenden aus § 49 Abs. 2 i.V.m. § 48 Abs. 2 BRAO. Nach dieser Vorschrift könne der Rechtsanwalt beantragen, die Beiordnung aufzuheben, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen; solche können auch in einer nachhaltigen Störung des Vertrauensverhältnisses zu sehen sein. Werde der Antrag abgelehnt, sei für den Pflichtverteidiger gegen diese Entscheidung die (sofortige, vgl. § 143a Abs. 4 StPO) Beschwerde gegeben, soweit sie – wie nunmehr hier – nach § 304 StPO i.Ü. statthaft ist (vgl. BT-Drucks 3/120, 78; Weyland/Nöker, BRAO, 10. Aufl., § 49 Rn 8b; vgl. auch OLG Hamm NStZ 2015, 718; LR/Matt, StPO, 26. Aufl., § 304 Rn 47; für eine generelle Beschwerdebefugnis des Pflichtverteidigers SSW-StPO/Beulke, 4. Aufl., § 143 Rn 29 m.w.N.; jedenfalls bei eigener Entpflichtung HK-StPO/Julius/Schiemann, 6. Aufl., § 143 Rn 10; Hilgendorf, NStZ 1996, 1, 6).

Der Beschwerdebefugnis des Pflichtverteidigers in diesen Fällen stehe nicht entgegen, dass in der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung ausdrücklich nur ausgeführt werde, gegen die richterliche Ablehnung wie auch die Bestellung eines Pflichtverteidigers seien sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft beschwerdeberechtigt (BT-Drucks 19/13829, 44). Denn in der Begründung werde zuvor dargelegt, dass die sofortige Beschwerde statthaft sei, "soweit eine Beschwer vorliegt" (BT-Drucks, a.a.O.). Es sei nicht ersichtlich, dass durch die sich anschließende Aufzählung die Beschwerdebefugnis abschließend geregelt werden sollte oder mit diesem Satz der Gesetzesbegründung die – wie dargelegt – zuvor bestehende Beschwerdeberechtigung des Pflichtverteidigers abgeschafft werden sollte.

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