Die Aufhebung einer bereits bewilligten Beratungshilfe kommt auch dann in Betracht, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen trotz wahrheitsgemäßer Darlegung durch den Rechtsuchenden schlicht nicht vorlagen.

AG Eilenburg, Beschl. v. 28.4.2020 – 1 UR II 1149/18

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